Bericht zu den Vorstandssitzungen Januar und Februar 2019

Rechtsanwältin Brigitte Doppler, Geschäftsführerin RAK München

Die geringe Anzahl von Auszubildenden, die Neukonzeption der BGH-Anwaltschaft, der Unterstützungsfonds, das beA-Kanzleipostfach und die Kammerversammlung 2019 – dies waren die Schwerpunkte der ersten beiden Vorstandssitzungen in diesem Jahr.

Vorstandssitzung Januar 2019


Berichte

RA Pohlmann erstattete dem Vorstand seinen Quartalsbericht als Schatzmeister über die Verwaltung des Kammervermögens gem. § 79 Abs. 2 S. 2 BRAO.
RAin Loewenfeld informierte über die Arbeit der Abteilungen III und V (Gebührenrecht), RA Dr. Siegmund berichtete über die Tätigkeiten der Abteilung IX (Europäische Rechtsfragen und Rechtsentwicklung, Zulassung nach §§ 11 ff. EuRAG), RAin Heinicke über die der Abteilung XI (Aus- und Fortbildung) und RA Dr. Schröter berichtete zu Abteilung XII (Vermittlungen).

Geringe Anzahl von Auszubildenden zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten

Der Vorstand hat sich erneut mit der Frage befasst, warum sich so wenige Schulabgänger für die Ausbildung zum/zur RA-Fachangestellten entscheiden. Um die Ausbildung attraktiver zu machen, wurden unter anderem folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

  • Anpassung der Ausbildungsinhalte an die Veränderungen der Arbeitswelt
  • Förderung von Schülerpraktika mit praktikumsbegleitenden Vorträgen durch die RAK München
  • Ergänzende Kurse zur Prüfungsvorbereitung

Neukonzeption der BGH-Anwaltschaft

RAin Schwärzer stellte die drei Modelle zur Neukonzeption der BGH-Anwaltschaft vor:

  • Modell 1 sieht den Wegfall der Singularzulassung von Rechtsanwälten beim BGH in Zivilsachen ab 1.1.2025 vor. Danach soll jeder Rechtsanwalt/jede Rechtsanwältin postulationsfähig sein, wenn er oder sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ähnlich der Prüfung der Kriterien bei der Verleihung eines Fachanwaltstitels.
  • Modell 2 sieht eine Reform des bestehenden Systems vor, wonach zukünftig nicht mehr das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Zulassung erteilen soll, sondern die Anwaltschaft. Dabei sollen die Zulassungskriterien detailliert gesetzlich geregelt werden.
  • Modell 3 will den Status quo beibehalten, wobei eine detaillierte Regelung des Verwaltungsverfahrens angestrebt wird.

Nachdem der Vorstand über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Modelle diskutiert hatte, wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Rechtsanwaltskammer sich für die Umsetzung von Modell 2 einsetzen wird.

Prüfung der Rechtsanwaltskammern durch Rechnungshöfe

RA Pohlmann berichtete über die Prüfung anderer Rechtsanwaltskammern durch die jeweiligen Landesrechnungshöfe. Dabei wurden verschiedene haushaltsrechtliche Vorgaben bei den einzelnen Kammern beanstandet. Bei Abgleich der Liste der Beanstandungen mit der Haushaltspraxis der RAK München kam man zu dem Ergebnis, dass keine Korrekturen erforderlich sind.

Vorstandssitzung Februar 2019


Berichte

RA Then berichtete über die Arbeit des Präsidiums, RA Weiss informierte über die Tätigkeiten der Abteilungen I, II und X (Berufsrecht), RA Dr. Remmertz über die der Abteilung VI (Fachanwaltschaften) und RA Dr. Endter erstattete Bericht über die Abteilung XIII (Syndikusrechtsanwälte).

Kammerversammlung

Der Vorstand hat beschlossen, in der Kammerversammlung einen Antrag auf Änderung der Wahlordnung der RAK München zu stellen. § 9 Nr. 2 der Wahlordnung der RAK München soll insoweit geändert werden als Wahlvorschläge neben der Schriftform auch per E-Mail, entweder in eingescannter Form oder mittels pdf- oder tif-Datei, eingereicht werden können.

Weiterhin sollen Änderungen der §§ 1 (redaktionelle Änderung), 4 (Beschluss des Wahlausschusses in öffentlicher statt bisher teilöffentlicher Sitzung), 7 (Verzicht auf Aufnahme der Mitgliedsnummer im Wählerverzeichnis, um Missbrauchsrisiken vorzubeugen und Festlegung des Stichtages für die Erstellung des Wählerverzeichnisses durch den Wahlausschuss), 8 (Festlegung einer 4-tägigen Frist für die Feststellung des Wählerverzeichnisses durch den Wahlausschuss nach Ablauf der Einspruchsfrist), 18 (abschließende Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss) und 22 (Regelung zum Inkrafttreten der Änderungen) der Wahlordnung beantragt werden.

Ebenso wird der Kammervorstand einen Antrag auf Änderung von Art. 3 (Kammervorstand) und 9 (Inkrafttreten) der Entschädigungsordnung der RAK München stellen. Dabei soll klargestellt werden, dass die Regelung über die monatliche Pauschalentschädigung für die zur Mitarbeit im Vorstand herangezogenen Personen nur zur Anwendung gelangt, soweit es nicht speziellere Entschädigungsregelungen gibt.

Neukonzeption des Unterstützungsfonds

RA Then stellte dar, dass im Rahmen der Umstellung von der Nothilfe auf den Unterstützungsfonds verschiedene Konzepte und Unterstützungsangebote für Mitglieder in Frage kommen. Geplant ist derzeit über den Unterstützungsfonds Dienstleistungen in den Bereichen Kinderbetreuung, Homecare/Eldercare und Lebenslagencoaching anzubieten.

beA-Kanzleipostfach

Zur Diskussion stand die Frage, ob die Einrichtung eines elektronischen Kanzleipostfaches befürwortet werden soll. Die BRAK hatte die Rechtsanwaltskammern jeweils zur Stellungnahme hierzu aufgefordert. Eine von der RAK München durchgeführte Anfrage bei verschiedenen Kanzleien hatte hierzu ein sehr uneinheitliches Bild ergeben. Vor allem größere Kanzleien halten ein elektronisches Kanzleipostfach für unerlässlich. Kleinere Kanzleien lehnten ein solches zum Teil grundsätzlich ab.

Auch im Kammervorstand wurden die verschiedensten Argumente für und gegen das elektronische Kanzleipostfach ausgetauscht und es ergab sich ein diverses Meinungsbild. Für das elektronische Postfach sprechen Gründe wie eine erleichterte Organisation und die bessere Zuordnung innerhalb der Kanzlei oder im Unternehmen. Dagegen wurde vor allem ein erhöhter Verwaltungsaufwand angeführt.