Die Financial Action Task Force (FATF) hat im August 2022 die Länderprüfung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Im Rahmen der ersten Länderprüfung Deutschlands im Jahr 2010 wurden an mehreren Stellen teils gravierende Mängel benannt, welche seither im Rahmen einer umfassenden Neugestaltung der gesetzlichen Regelungen zur Geldwäscheprävention und -repression behoben werden sollten. Neben der Effektivität der gesetzlichen Vorgaben überprüft die FATF insbesondere auch die Effektivität von deren Umsetzung.
Die Länderprüfung fand aufgrund diverser pandemiebedingter Änderungen im Zeitraum von September 2020 bis November 2021 statt. Verschiedene Vertreter:innen von Ministerien, Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsorganen sowie Verpflichteten aus dem Finanz- sowie dem Nichtfinanzsektor mussten gegenüber der FATF sowohl schriftlich als auch mündlich – im Rahmen eines sogenannten On-Site-Visits – umfassend Auskunft erteilen. Auch die Rechtsanwaltskammer München wurde gemeinsam mit Vertreter:innen anderer Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer im Rahmen dieser Prüfung in den Räumlichkeiten des Bundesfinanzministeriums zu ihrer Aufsichtstätigkeit befragt. Dabei haben die Vertreter:innen der RAK München nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der geltenden Gesetzeslage nur wenige Anwältinnen und Anwälte überhaupt zu Verdachtsmeldungen nach dem GwG verpflichtet sind.
Am 25.08.2022 veröffentliche die Financial Action Task Force (FATF) ihren Länderbericht zur Situation der Geldwäscheprävention und -repression in der Bundesrepublik Deutschland.
Die FATF sieht in ihrem Bericht noch erhebliche Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, obwohl im Vergleich zu dem Bericht aus dem Jahr 2010 positive Entwicklungen spürbar wären. Den Grund für die Defizite sieht die FATF vor allem in der kleinteiligen Aufsichtsstruktur mit vielen Zuständigkeitsüberschneidungen. Hervorgehoben wurde hier insbesondere die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor, die über auf über 300 Behörden verteilt sei. Daher empfiehlt die FATF für diesen Sektor eine personelle wie technische Aufrüstung sowie eine zentrale Aufsicht in Deutschland.
Im Hinblick auf die Geldwäscheaufsicht der regionalen Rechtsanwaltskammern erkennt der Bericht an, dass die Kammern die Aufsicht erst seit 2017 – also erst seit einem vergleichsweise kurzem Zeitraum – innehaben und dass sie, etwa durch Schulungen und durch Auslegungs- und Anwendungshinweise, an der Sensibilisierung der Berufsträger arbeiten. Die FATF kritisiert jedoch, dass seitens der Anwaltschaft trotz der Bemühungen der Kammern nur äußerst wenige Verdachtsmeldungen erstattet würden. Außerdem würden die Kammern Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu selten und zu milde sanktionieren. An mehreren Stellen spricht der Bericht im Zusammenhang mit den niedrigen Verdachtsmeldungszahlen das anwaltliche Berufsgeheimnis an: Die gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht seien undurchsichtig und würden eine effektive Verdachtsmeldepraxis verhindern.
Ebenso wie die Bundesrechtsanwaltskammer und der CCBE setzt sich die Rechtsanwaltskammer München gegenüber der Europäischen Union und der Bundesregierung vehement für eine vollumfängliche Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit und gegen eine Aushöhlung des Berufsgeheimnisses und der anwaltlichen Selbstverwaltung zum Zwecke der Geldwäschebekämpfung ein.
Als Reaktion auf den FATF-Länderbericht hat Bundesfinanzminister Lindner ein Eckpunktepapier zur Geldwäschebekämpfung vorgestellt, welches unter anderem die Einführung einer koordinierenden Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht über den Nichtfinanzsektor vorsieht.
Die Rechtsanwaltskammer München wird gemeinsam mit den anderen Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet und der Bundesrechtsanwaltskammer die weiteren Entwicklungen in diesem Zusammenhang kritisch verfolgen und etwaige gesetzesvorhaben durch entsprechende Stellungnahmen begleiten.
Bildquelle: kaisersosa67/iStock