Fachanwalt werden – das ist zu tun

TEXT: RAin Silke Thies, stv. Geschäftsf./RA Maximilian Horlbeck, Referent, RAK München

Sie sind Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und würden Ihre berufliche Erfahrung gerne zusätzlich mit einem Fachanwaltstitel untermauern?

Der Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung ist derzeit auf 24 Fachgebieten möglich. Grundvoraussetzung ist nach § 3 FAO eine dreijährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und eine praktische Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

Gemäß § 17 FAO hat die RAK München für jedes Fachgebiet mindestens einen Fachausschuss gebildet. Nach einer ersten kursorischen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle prüft der jeweilige Fachausschuss den schriftlichen Antrag auf Gestattung der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung. Wenn die Mitglieder zu ihrem Ergebnis gekommen sind, dem sogenannten Votum, obliegt die endgültige Entscheidung über den Antrag der zuständigen Abteilung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer. Sie setzt sich aktuell aus fünf Vorstandsmitgliedern zusammen und entscheidet unter Berücksichtigung des Votums des Fachausschusses.

In der Regel müssen die folgenden Antragsunterlagen vorliegen:

Nachweise für den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse gem. § 4 FAO

  • Teilnahmezertifikat des jeweiligen Fachanwaltslehrgangs im Original einschließlich einer Erklärung des Veranstalters über das Lehrgangsprogramm. Die Mindestvoraussetzungen: Termin, Dauer, Dozentin/Dozent und Inhalt des Lehrgangs, vgl. § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14q, §§ 4 Abs. 1 und 4a FAO. Es gibt zahlreiche verschiedene Lehrgangsangebote
  • Mindestens drei Originalklausuren samt Klausurangabe und Bewertung, insbesondere die Zeugnisse als Bestätigung über das Bestehen.
  • Falls der Antrag nicht im selben Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Fachanwaltslehrgang begonnen hat: Fortbildungsnachweis gemäß §§ 4 Abs. 2, 15 FAO ab dem Kalenderjahr des Lehrgangsbeginns. Dabei sind die Lehrgangszeiten anzurechnen.

Nachweise für den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
in Form einer sogenannten Fallliste gem. § 5 Abs. 1 a) –x) FAO, deren Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet wurden.

Zusätzlich die Versicherung, dass alle Fälle der vorgelegten Fallliste persönlich und weisungsfrei durch den Antragsteller/die Antragsstellerin bearbeitet wurden.

Auf der Website der RAK München finden Sie die allgemeinen Voraussetzungen, die eine Fallliste zu erfüllen hat, und für nahezu jedes Fachgebiet eine Musterfallliste und/oder Ausfüllhilfe. Es handelt sich dabei um eine Empfehlung des jeweiligen Fachausschusses, ihre Verwendung ist nicht zwingend.

ggf. Antrag auf Verlängerung des Dreijahreszeitraums
aus den in § 5 Abs. 3 FAO genannten Gründen (maximal 36 Monate)

Erklärung über die Bezahlung der Antragsgebühr
i. H. v. EUR 450,00 nach Erhalt der Rechnung unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens

Weiteres Verfahren

 

Nach Antragseingang erhalten Sie von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung und Rechnung. Der Antrag wird kursorisch auf Vollständigkeit geprüft. Sollten bereits auf den ersten Blick Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit bestehen, wendet sich die Geschäftsstelle umgehend an Sie. Andernfalls wird der Antrag an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Fachausschusses weitergeleitet.

Der/die Vorsitzende teilt die Akte einem Berichterstatter/einer Berichterstatterin aus dem jeweiligen Ausschuss zu. Bei offenen Fragen oder weiteren Nachforderungen wendet sich ein Mitglied des Ausschusses unmittelbar an Sie. Dabei erfolgt unter Umständen bereits eine erste Einschätzung über Ihren Fachanwaltsantrag, damit er nach etwaigen Nachbesserungen ein positives Votum erwirkt.

Das abschließende Votum erfolgt entweder im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren. Anschließend wird der Antrag zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Abteilung des Vorstands vorgelegt. Sie tagt im Schnitt etwa einmal im Monat. Bei positiven Beschlüssen erhalten Sie zeitnah die Verleihungsurkunde. Bei negativen Beschlüssen ergeht an Sie ein rechtsmittelfähiger ablehnender Bescheid.

Bearbeitungszeit

 

Eine genaue Angabe der Bearbeitungszeit ist leider nicht möglich, denn sie hängt von unterschiedlichen Faktoren ab: Verlangt der Fachausschuss Nachbesserungen hinsichtlich der Fallliste oder wird ein mündliches Fachgespräch angesetzt, so kann sich das Verfahren unter Umständen um mehrere Monate verzögern. Grundsätzlich sollten Sie auf jeden Fall mit einer Bearbeitungszeit von etwa drei Monaten rechnen.

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