Fachanwalt sein – Serviceangebote der RAK München

TEXT: RAin Silke Thies, stv. Geschäftsf./RAin Simone Kolb, Geschäftsf., RAK München

Auch die Rechtsanwaltskammer München geht mit der Zeit und hat sich daher nach der Überarbeitung des Fachanwaltsportals 2019 zum Januar 2022 auch der Modernisierung des Seminarportals angenommen.

Fachanwälte können nunmehr nach erfolgter Erstregistrierung über unser Seminarportal zunächst ihre gewünschten Fortbildungsseminare buchen, das entsprechende Seminar hybrid (also entweder online oder in Präsenz) besuchen und abschließend – anstelle der herkömmlichen Übermittlung per E-Mail oder Post – den Fortbildungsnachweis über den internen Bereich auf der Website der Rechtsanwaltskammer München im Fachanwaltsportal hochladen.

Nachfolgend daher eine Einführung in unser neues Seminar- und Fachanwaltsportal:

Welche Vorteile hat das für mich konkret?

  • Die Buchung (und nötigenfalls auch die Stornierung) aller Seminare können Sie jederzeit und unkompliziert direkt über unsere Website vornehmen.
  • Buchungen, Stornierungen und Rechnungen können Sie selbst abrufen und in der persönlichen Postablage hinterlegen bzw. als Termin im Outlook-Kalender eintragen.
  • Alle Fortbildungsnachweise anderer Seminar-Anbieter können Sie direkt am PC oder per Handy hochladen. Nachweise hauseigener Seminare werden automatisch hochgeladen.
  • Die Geschäftsstelle überprüft die hochgeladenen Nachweise und schreibt sie anschließend direkt Ihrem Fortbildungskonto gut.
  • Den Stand des Fortbildungskontos können Sie jederzeit von überall einsehen.

Was muss ich tun, um die beiden Portale nutzen zu können?

 

Zunächst muss eine sogenannte Erstregistrierung auf unserer Website erfolgen, denn sowohl das Fortbildungs- wie auch das Seminarportal sind in den Mitgliederbereich der Rechtsanwaltskammer München integriert. Sie können somit mit Ihrer einmaligen Erstregistrierung sämtliche Angebote der Rechtsanwaltskammer München bequem und einfach nutzen: Ihren Anwaltsausweis buchen, Ihre Seminare buchen und die erworbenen Fortbildungsnachweise verwalten.

Vor der ersten Anwendung müssen Sie sich zunächst registrieren. Hierzu benötigen Sie:

  • Ihre Mitgliedsnummer
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre E-Mail-Adresse

Sie erhalten dann per E-Mail einen Aktivierungslink. Wenn Sie diesem folgen, aktivieren Sie Ihr Konto. Bitte vergeben Sie nach der Bestätigung Ihr persönliches Kennwort.

Ab dann können Sie sich jederzeit mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Kennwort einloggen. 

Wie kann ich das Fachanwaltsportal nutzen?

 

Über den Button „Anzeigen“ sehen Sie, wie viele Fortbildungsstunden Sie im jeweiligen Jahr bereits nachgewiesen haben. Dabei werden alle Fortbildungen angezeigt, unabhängig davon, ob Sie Ihre Nachweise über das Portal oder auf anderem Weg (per Post, per E-Mail etc.) übermittelt haben.

Um Fortbildungsnachweise einzureichen, können Sie über den Button „Hinzufügen“ Dokumente unter Angabe von wenigen Eckdaten im Portal hochladen.

Es empfiehlt sich, die Nachweise bereits im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung einzeln hochzuladen. Eine gesammelte Einreichung der Nachweise zum Ende des Kalenderjahres kann zu zeitlichen Verzögerungen führen.

Wie kann ich das Seminarportal nutzen?


Sofern Sie nicht bereits für die Nutzung des Fortbildungsportals oder die Ausstellung eines Anwaltsausweises eine Erstregistrierung vorgenommen haben, muss diese jetzt erfolgen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die vor dem Jahr 2022 vergebenen Anmeldedaten der Seminarverwaltung nicht mehr gültig sind.

Sie können allerdings wie schon früher über die Detailsuche nach bestimmten Zielgruppen, Fachgebieten, Kursorten etc. suchen.

Freundliche Erinnerung: Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO


Bei aller Vereinfachung und Nutzungsfreundlichkeit möchten wir es nicht versäumen, auf die jährliche Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO hinzuweisen. Sie ist im Interesse der Rechtsuchenden und soll vor allem die hohen Qualitätsstandards der Fachanwaltsbezeichnung gewährleisten. Eine Befreiung von der Fortbildungsverpflichtung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

Bitte beachten Sie: Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung können dabei versäumte Fortbildungsstunden nicht mehr im Folgejahr nachgeholt werden. In Ausnahmefällen ist lediglich eine überobligatorische Erbringung im nachfolgenden Jahr möglich.

Da es in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang häufig zu erheblichen Rückständen der nachzuweisenden Stunden kam, möchte die Rechtsanwaltskammer München – wie andere Regionalkammern auch – nunmehr verstärkt auf eine zeitnahe Erbringung der Nachweise achten.

Denken Sie also bitte daran, bis zum 31.12.2022 Ihre Fortbildungsnachweise einzureichen bzw. noch geeignete Seminare zu belegen, um Ihrer Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2022 nachzukommen!

Ihre verschiedenen Fortbildungsmöglichkeiten


Hörende Teilnahme an fachspezifischen Veranstaltungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 FAO

Dies ist wohl die häufigste Form der Fortbildung. Dabei können Sie sowohl an einer Präsenzveranstaltung als auch an einer Online-Veranstaltung teilnehmen. Nachgewiesen werden muss hier lediglich die durchgängige Teilnahme und die Interaktion zwischen Vortragenden und Teilnehmende.

In beiden Fällen genügt ein Nachweis, der den Veranstalter, das Thema, den oder die Dozierende/n, das Datum, den Ort und die Dauer (ohne Pausenzeiten) erkennen lässt.

Eine bloße Anmeldebestätigung ist nicht ausreichend.

Bei sämtlichen Fortbildungsmöglichkeiten sollten Sie darauf achten, dass der Fachbezug zur jeweiligen Fachanwaltsbezeichnung in jedem Fall gegeben und nachvollziehbar ist – allgemeine Fortbildungsveranstaltungen können leider nicht berücksichtigt werden.

Dozierende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 und 3 FAO

Als Fortbildungen im Sinne der FAO werden auch Veranstaltungen anerkannt, die Sie selbst abgehalten haben. Diese müssen nicht zwingend vor einem juristischen Fachpublikum erfolgen, sollten aber in jedem Fall ein gewisses Niveau erkennen lassen. Nicht anerkannt sind In-House-Seminare vor Mandantinnen und Mandanten zu Akquise-Zwecken und Ähnliches.

Auch hier ist eine Dozentenbescheinigung erforderlich, aus welcher die Eckdaten der Veranstaltung entnommen werden können. Anerkannt wird auch Ihre für den Vortrag erforderliche Vorbereitungszeit – als solche wird in der Regel die zwei- bis dreifache Vortragszeit angesetzt – was mittels Vorlage des entsprechenden Skripts bzw. der Präsentation etc. zu belegen ist. 

Wissenschaftliche Publikation nach § 15 Abs. 1 S. 1 FAO

Die Fortbildungsverpflichtung können Sie auch durch eine Veröffentlichung in einer juristischen Fachzeitschrift, einem Fachbuch bzw. einem Kommentar erfüllen. Hier darf allerdings nicht nur Basiswissen vermittelt werden, sondern es muss eine intensive Auseinandersetzung mit der Materie des jeweiligen Fachgebiets erkennbar sein. Eine bloße Veröffentlichung auf der eigenen Kanzlei-Website reicht beispielsweise nicht aus. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie der Publikation bzw. einen Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis des entsprechenden Buches oder Kommentars ein, ggf. verbunden mit Ausführungen zur Dauer der Erstellung.

Selbststudium nach § 15 Abs. 5 S. 2 FAO

Seit einigen Jahren ist es möglich, dass Sie Ihrer Fortbildungsverpflichtung in Form eines Selbststudiums mit anschließender Erfolgskontrolle nachkommen. Ansatzfähig sind hier allerdings lediglich fünf Stunden pro Jahr! Dafür eignen sich wissenschaftliche Beiträge oder Urteilsbesprechungen etc. in Fachzeitschriften, die neben der Wissensvermittlung auch eine Lernerfolgskontrolle anbieten.

Bei der Rechtsanwaltskammer reichen Sie hierfür neben dem studierten Artikel bzw. Fachbeitrag die absolvierte Lernerfolgskontrolle ein, außerdem eine Bestätigung des jeweiligen Anbieters, die eine Zeitangabe beinhaltet.

Bildquelle: bluedesign/AdobeStock