Datenschutz bei der Erstellung von Zeugnissen für Rechtsreferendare

Mit Schreiben vom 09.08.2019 hat der Präsident des Oberlandesgerichts München darauf hingewiesen, dass das Stationszeugnis für die Rechtsanwaltspflichtstation direkt an den Dienstvorgesetzten der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars übermittelt werden kann.

Das Zeugnis ist gemäß § 54 JAPO für jeden Ausbildungsabschnitt zu erstellen und soll ein Bild von der Eignung, den Fähigkeiten, den praktischen Leistungen, dem Fleiß, dem Stand der Ausbildung und der Führung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars geben (§ 54 Abs. 3 JAPO). Schließlich soll festgestellt werden, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde. Überwacht wird dies durch die dienstvorgesetzten Behörden, § 52 JAPO.

Deshalb sind die Zeugnisse gemäß Punkt 1.7.2 der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung (gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern und der bayerischen Rechtsanwaltskammern vom 28.04.2005 Az.: PA 2220 - 1587/2004, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11.08.2017 (JMBI S. 196)), unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke, nach Beendigung der Ausbildungsstation zeitnah dem Dienstvorgesetzten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vorzulegen.

Teilweise von Kanzleien geltend gemachte datenschutzrechtliche Gründe, die gegen diese Vorlage sprechen, sind nicht ersichtlich. Die persönlichen Daten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind den dienstvorgesetzten Behörden bekannt.