Unterzeichner und Postfachinhaber müssen identisch sein

TEXT: Ass. Laura Funke, Referentin der RAK München

Mit Verfügung vom 10.10.2018, Az. 6 Ca 2050/18, hat das Arbeitsgericht Lübeck darauf hingewiesen, dass die einfache elektronische Signatur bei der Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Personenidentität mit dem beA-Inhaber erfordert.

Hintergrund des Hinweises war die Einreichung eines Schriftsatzes, welcher mit „in seiner Abwesenheit unterzeichnet von B. Rechtsanwältin“ unterzeichnet war. Versandt wurde der Schriftsatz jedoch über das beA des Rechtsanwalts unter Verwendung von dessen PIN (d.h. nicht über eine Mitarbeiterkarte).

Bei Versendung eines Schriftsatzes über das beA ist gemäß § 130a Abs. 3 ZPO die einfache elektronische Signatur zur Identifikation des Ausstellenden ausreichend, sofern das Schriftstück vom Rechtsanwalt selbst versendet wird. Einzige Voraussetzung ist, dass die das Dokument verantwortende Person identisch ist mit der das Dokument einreichenden Person. In diesem Fall reicht der einfache Namenszug unter dem Dokument im Zusammenspiel mit der eindeutigen Identifikation über den Absender mittels beA aus, um den Urheber des eingereichten Schriftsatzes zu identifizieren.

Daher muss sich bei der Verwendung einer lediglich einfachen elektronischen Signatur am Ende des Schriftsatzes der Name desjenigen Rechtsanwalts befinden, der den Schriftsatz über sein beA übermittelt.

Die einfache elektronische Signatur im Sinne des § 2 Nr. 1 SigG ist der Namenszug eines Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes. Dabei kann es sich um einen maschinenschriftlichen Namenszug oder um die eingescannte Unterschrift handeln.

Nur in Fällen, in denen eine andere Person als der verantwortende Rechtsanwalt das Schriftstück über das beA einreicht (beispielsweise ein Kanzleimitarbeiter), ist eine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 2 Nr. 3 SigG erforderlich, um die Urheberschaft des unterzeichnenden Rechtsanwalts zweifelsfrei nachzuweisen.
Das ArbG Lübeck hat darauf hingewiesen, dass die Einreichung eines Schriftsatzes unwirksam ist, sofern dieser durch eine andere Person als den verfassenden Rechtsanwalt über das beA bei Gericht eingereicht wird, ohne dass dabei eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde. In einem derartigen Fall sei die unzulässige Einreichung nicht fristwahrend.

Das ArbG Lübeck hat darauf hingewiesen, dass die Einreichung eines Schriftsatzes unwirksam ist, sofern dieser durch eine andere Person als den verfassenden Rechtsanwalt über das beA bei Gericht eingereicht wird, ohne dass dabei eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde. In einem derartigen Fall sei die unzulässige Einreichung nicht fristwahrend.

Die Weitergabe der persönlichen beA-Karte mitsamt der PIN an eine andere Person sei unzulässig, da die Sicherstellung der Identität des Einreichenden so nicht gewährleistet werden könne. Daher dürfe das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, auch nicht auf Dritte übertragen werden; zudem sei die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten.

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