In einer neuen Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt im Falle einer Krankheit das zur Wahrung von Fristen Erforderliche getan hat.
§§ 233, 236 ZPO; § 53 BRAO
a) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann.
b) Ein Rechtsanwalt muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Darlegung und Glaubhaftmachung notwendig, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme nicht möglich oder zumutbar war beziehungsweise - bei pflichtgemäßem Treffen der allgemeinen Vorkehrungen - gewesen wäre.
BGH, Beschluss v. 19.02.2019 – VI ZB 43/18
Nach § 53 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen,
- wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
- wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.
Was ist zu tun?
Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vorneherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden (§ 53 Abs. 2 BRAO).
Anzeigepflicht
Wenn der Rechtsanwalt einen Vertreter für ein Kalenderjahr bestellt, besteht nach § 53 Abs. 6 BRAO eine Anzeigepflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Das erforderliche Formblatt finden Sie hier.
Ein umfassender Aufsatz zu dem Thema: „Wenn (und wann) der Rechtsanwalt einen Vertreter braucht?“ findet sich im Anwaltsblatt 2019, 342 ff. von Frau Rechtsanwältin Dr. Offermann-Burckart.