Wie im beA-Newsletter 26/2019 berichtet, hatte sich das OVG Lüneburg (Beschl. v. 28.05.2019 – 13 ME 136/19) mit der Frage zu befassen, ob ein nachträglich eingereichtes elektronisches Empfangsbekenntnis die kraft Gesetzes eingetretene Zustellungsfiktion des § 189 ZPO rückgängig machen kann.
Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: In der Vorinstanz war ein Beschluss gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, welches der Prozessbevollmächtigte jedoch zunächst nicht abgegeben hatte. Stattdessen erhob er „fristwahrend“ Beschwerde gegen den Beschluss. Zu einem späteren Zeitpunkt reichte der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis dann doch noch ein, welches allerdings ein späteres Datum als der Beschwerdeschriftsatz trug. Zur Berechnung der Beschwerdebegründungsfrist stellte er auf das Datum des Empfangsbekenntnisses ab.
Das OVG vertrat die Ansicht, die Begründungsfrist habe bereits mit Einreichung der Beschwerdeschrift zu laufen begonnen. Hiermit habe der Bevollmächtigte deutlich gemacht, dass ihm der gerichtliche Beschluss tatsächlich zugegangen war und er bereit war, den Beschluss entgegen und zur Kenntnis zu nehmen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Prozessbevollmächtigte das nachgereichte elektronische Empfangsbekenntnis auf einen späteren Zeitpunkt datiert habe. Wie bereits der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 26.04.2017 – X B 22/17 – festgestellt habe, könne ein derartiges Empfangsbekenntnis die kraft Gesetzes eingetretene Heilungswirkung des § 189 ZPO nicht mehr rückgängig machen. Ein ordnungsgemäß nach § 14 BORA entgegengenommenes und erteiltes Empfangsbekenntnis könne allenfalls einen früheren Zeitpunkt der Bekanntgabe als den der Rechtsmitteleinlegung belegen.
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