BFH: Umlaute und Sonderzeichen in Dateinamen von beA-Schriftsätzen

Sonderzeichen und Umlaute in Dateinamen von beA-Schriftsätzen können seitens der Justiz zu Problemen bei der Weiterverarbeitung von Nachrichten führen. Nachrichten gehen in diesen Fällen zwar auf dem Intermediär-Server der Justiz ein, werden vom justizinternen Server jedoch nicht weitergeleitet. Weder Absender noch Empfänger erhalten darüber eine Mitteilung.

In einem solchen Fall ist laut BFH eine dadurch bewirkte Fristversäumnis unverschuldet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann von Amts wegen gewährt werden, entschied der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 05.06.2019, Az. IX B 121/18.

Vorausgegangen war der Fall eines Anwalts, der für die Beschwerdebegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Webanwendung für das beA nutzen wollte. Da sich im Dateinamen unzulässige Sonderzeichen befanden, wurde die Datei nicht an den BFH weitergeleitet. Der Absender erhielt jedoch die Benachrichtigung, seine Nachricht sei erfolgreich zugestellt worden.

Nachdem der Anwalt vom BFH über die Versäumnis der Frist informiert wurde, verschickte er die entsprechende Nachricht erneut. Da die Beschwerdebegründung fristgerecht verschickt wurde und für den Anwalt nicht erkenntlich war, dass diese nicht zugestellt wurde, gewährte der BFH mit seinem Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen. Die Erklärung dazu: Auch im elektronischen Rechtsverkehr gelte eine versäumte und verspätet nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig bewirkt, wenn den Prozessbeteiligten kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Dies war hier der Fall, da Umstände technischer Natur gegeben waren, die für den Nutzer nicht durchschaubar oder nur schwer eruierbar waren.

Die BRAK hat erklärt, dass sich leider nicht eindeutig sagen lässt, welche Sonderzeichen von diesen Problemen betroffen sind. Nach derzeitigem Kenntnisstand lassen sich alle Buchstaben des Alphabets – mit Ausnahme der Umlaute ä, ö, ü und ß – sowie alle Ziffern sowie Unterstrich, Minus und Punkt problemlos verwenden.

Für den 01.01.2020 ist eine verbindliche Änderung der verwendbaren Zeichen durch Anpassung der ERVV geplant.

Tipps zur Benennung und Nummerierung von Anhängen finden Sie hier.

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