beA für ausländische dienstleistende Rechtsanwälte gemäß § 27a EuRAG

TEXT: RAin Katharina Höllriegl, Referentin der RAK München

Ein europäischer Rechtsanwalt, der vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig wird (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt), hat im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden gemäß § 27 Abs. 1 EuRAG die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten. Eingeschränkt wird dies lediglich durch die Vorschriften §§ 28 ff. EuRAG.

Vor dem Hintergrund, dass alle anwaltlichen (Prozess-)Vertreter über sichere elektronische Kommunikationsmöglichkeiten verfügen sowie die Möglichkeit haben sollen, in gleicher Weise am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wurde gemäß § 27a EuRAG das besondere elektronische Anwaltspostfach auch für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt eingeführt.

Europäische dienstleistende Rechtsanwälte können daher bei der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer ein beA beantragen. Welche Rechtsanwaltskammer für welche dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte zuständig ist, ergibt sich aus § 32 Abs. 4 EuRAG. Die Rechtsanwaltskammer München ist demnach für die Anträge dienstleistender europäischer Rechtsanwälte aus Italien und Österreich zuständig, § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 EuRAG. Das Antragsformular sowie weitere Informationen finden sich bereits auf der Website der Rechtsanwaltskammer München.

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