Schadensersatzansprüche wegen des beA-Ausfalls

TEXT: RAin Simone Kolb, Stv. Geschäftsführerin der RAK München

Von Anfang Dezember 2017 bis weit in das Jahr 2018 hinein war das beA für die Anwaltschaft nicht nutzbar. Noch bis März 2019 gab es immer wieder Ausfälle des beA-Systems. Zahlreiche Rechtsanwälte haben darüber nachgedacht, Schadensersatzansprüche gegen die BRAK aufgrund ihrer technischen Aufwendungen bzw. die Bundesnotarkammer hinsichtlich der Aufwendungen für die beA-Karte geltend zu machen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat nunmehr auf der beA-Website ein Gutachten veröffentlicht, das zu dem Ergebnis kam, dass denkbare Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrechtsanwaltskammer weder aus vertraglichen, deliktischen noch aus staatshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen.

Diese Rechtsauffassung sei inzwischen durch rechtskräftige Urteile bestätigt worden (AG Berlin Mitte, 20 C 28/19; AG Verden (Aller), Az. 2 C 24/19 (III); AG Köln, Az. 116 C 203/18).

Diese Informationen finden Sie auf der beA-Website.

Das AG Köln hatte sich bereits im Jahr 2018 mit der Frage befasst, ob der Einzug der Gebühren für die beA-Karte durch die Bundesnotarkammer für die Zeit rechtmäßig war, in der das beA nicht genutzt werden konnte (Urt. v. 11.12.2018 - 116 C 203/18). Das AG Köln sah kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht gegeben. Insbesondere habe keine Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen. Denn die Pflicht, die beA-Karte vorzuhalten, hätte auch ohne die aktuelle Verfügbarkeit des beA bestanden. Der Anspruch der Bundesnotarkammer auf die Zahlung des Entgelts für beA-Karten sei also durch die vorübergehend entfallene Nutzungsmöglichkeit des beA nicht berührt worden.

Einen Artikel zu dieser Entscheidung finden Sie auch im beA-Newsletter.

Zusätzlich zu den gerichtlichen Verfahren und dem Gutachten hat die BRAK Vergleichsverhandlungen mit der Firma Atos geführt, um eine pragmatische Lösung für die Anwaltschaft herbei zu führen.

Die BRAK hat im Juli mitgeteilt, dass sie mit Atos zwischenzeitlich eine Vereinbarung zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und die Höhe von Zahlungsansprüchen von Atos sowie Gegenansprüchen der BRAK aufgrund der Ausfälle des beA seit Anfang Dezember 2017 bis einschließlich 31.03.2019 geschlossen hat.

Die BRAK hatte gegenüber Atos schon seit längerem Zahlungen zurückgehalten. Grund hierfür waren Schadenersatzansprüche, die die BRAK aufgrund der beA-Ausfälle gegenüber Atos geltend machte. Atos hingegen meinte, zusätzliche Vergütungen für zusätzliche Leistungen beanspruchen zu können. Dieser Streit sei nun beendet. Nach Angaben der BRAK zahle sie für die Entwicklung und den Betrieb des beA rund EUR 1,8 Mio. weniger als veranschlagt und geplant. Dies entspreche rechnerisch einem Betrag von rund EUR 10,00 pro Mitglied. Diese Ersparnis wird nun dafür eingesetzt, um die von den regionalen Kammern jährlich pro Mitglied an die BRAK abzuführenden Beiträge für das beA bzw. den Elektronischen Rechtsverkehr um die besagten EUR 10,00 pro Mitglied zu verringern.

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