Mit Beschluss vom 24.06.2019 hat sich das OVG Saarlouis mit den Anforderungen an die wirksame Zustellung eines Urteils über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) befasst.
Gegenstand des Verfahrens war die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Das streitgegenständliche Urteil war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.03.2019 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zugestellt worden. Ein Empfangsbekenntnis wurde von dem Prozessbevollmächtigten zwar nicht erteilt, in dessen Zulassungsantrag vom 26.03.2019 hatte dieser jedoch ausgeführt, dass das Urteil „am 05.03.2019 zugestellt wurde“.
Erst auf den Hinweis des Gerichts vom 13.05.2019, dass der Antrag mangels Begründung unzulässig sei, wandte der Klägervertreter ein, dass er nicht von einer wirksamen Zustellung am 05.03.2019 ausgehe. Er habe an diesem Tag über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) lediglich eine unvollständige Datei erhalten, welche bspw. kein Landessiegel getragen habe. Entgegen der Regelung des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) habe es sich ferner nicht um ein pdf-Dokument, sondern um eine veränderbare Word-Datei gehandelt.
Das OVG lehnte den Antrag ab. Zum einen habe sich aus einer dem Gericht vorliegenden „Eingangsbestätigung“ ergeben, dass das streitgegenständliche Urteil als pdf-Datei übersandt wurde. Zum anderen sei das Dokument auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen. Die Anbringung eines Siegels sei daher nicht erforderlich gewesen und werde im Übrigen auch von § 2 ERVV nicht gefordert.
Darüber hinaus führte das OVG aus, dass im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, inwieweit der Klägervertreter durch das Fehlen eines Dienstsiegels an der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gehindert worden sei. Auch bei Übersendung einer Word-Datei hätte der Klägervertreter den wesentlichen Inhalt des Urteils und insbesondere den Umfang der Beschwerde erkennen können. Das Fehlen eines wesentlichen Urteilstatbestandteiles im Sinne des § 117 Abs. 2 VwGO war von diesem nicht vorgetragen worden.
Die Frage, ob der Anwendungsbereich des ERVV in diesem Fall überhaupt eröffnet war, wurde nicht behandelt. Dies ist insoweit fraglich, als § 1 Abs. 1 ERVV vorsieht, dass diese Verordnung u.a. für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes gilt.
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