Der BGH hat mit Urteil vom 09.09.2021 (Az. I ZR 113/20) entschieden, dass die automatisierte Erstellung auf individuelle Bedürfnisse zugeschnittener Verträge durch den Rechtsdokumenten-Generator Smartlaw eines juristischen Fachverlages mit der Ankündigung, es werde ein „individueller Vertrag unter Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt“ geliefert, nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Vielmehr sei das Angebot zulässig, weil durch den Algorithmus, der den Kunden durch das Programm leitet, keine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten erbracht werde. Der BGH ist der Ansicht, der Kunde erwarte für seine Vertragsgestaltung keine individuelle Beratung.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg sah in Smartlaw einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das RDG, weil die Dienstleistung unter § 2 Abs. 1 RDG falle und nur von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbracht werden dürfe. Sie kritisierte, dass der Schutz des RDG vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen leerlaufe, sobald die Ausarbeitung komplexer Verträge, für die die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates durchweg unerlässlich ist, von jedermann erbracht werden darf, wenn dies automatisiert erfolge. Entsprechende Angebote großer juristischer Fachverlage mögen zwar geeignet sein, die Bedürfnisse von Verbrauchern und Unternehmen im Einzelfall zu befriedigen und den Gang zum Anwalt zu ersparen. Andererseits werde der Schutz gegen unqualifizierte Angebote, insbesondere unseriöser und keiner Aufsicht unterliegender Anbieter, hierdurch nicht gewährt.
Das OLG Köln als Berufungsinstanz stellte allerdings klar, dass die Software als solche keine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 RDG ausführt. Die Tätigkeit liege in der Entwicklung und Bereitstellung der Software. Nutze ein Anwender dann die Software, so sei dies der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Software laufe außerdem nach einer festen Routine ab, sodass keine Einzelfallprüfung erfolge. Der Vertragsgenerator erweitere lediglich – ähnlich wie Formularhandbücher – das bestehende Hilfsangebot der anwaltlichen Tätigkeit.
Der BGH hat sich dieser Auffassung nun angeschlossen und die Revision zurückgewiesen.