Welche Unterlagen müssen dem Fachanwaltsantrag beigefügt werden?
Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.
Der Antrag umfasst in der Regel
- die Erklärung darüber, für welches Fachgebiet die Bezeichnung beantragt wird,
- den Namen und die Kanzleidaten des Antragstellers,
- das Zulassungsdatum,
- die Erklärung darüber, wie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse geführt wird,
- die Erklärung darüber, wie der Nachweis der praktischen Erfahrungen geführt wird,
- die Erklärung darüber, ob und wie die notwendigen Fortbildungsnachweise nach Lehrgangsende – sofern erforderlich – erbracht werden, § 4 Abs. 2 FAO,
- die Erklärung, ob die Antragsgebühr bereits überwiesen wurde,
- die Erklärung, dass die Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet wurden (ggf. wie der Nachweis geführt werden wird).
Als Anlage sind beizufügen
- der Nachweis der theoretischen Kenntnisse, in der Regel durch Vorlage des Nachweises über die Teilnahme am Fachanwaltslehrgang im Original
einschließlich einer Erklärung des Veranstalters über das Lehrgangsprogramm, insbesondere, dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14 m FAO betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind und dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a FAO erfüllt sind und
der Originalklausuren samt Klausurangabe und Bewertung, insbesondere der Zeugnisse, die das Bestehen von drei Klausuren bestätigen, - der Nachweis der praktischen Erfahrungen, in der Regel durch Vorlage von Falllisten. Musterfalllisten für fast alle Rechtsgebiete finden Sie hier.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Fachanwaltsantrages?
Die zuständigen Mitglieder des Kammervorstandes sind ebenso wie die Mitglieder der Fachausschüsse ausschließlich ehrenamtlich tätig. Dadurch und durch die Tatsache, dass es sich bei den im Laufe des Verfahrens zu treffenden Entscheidungen ausnahmslos um Kollegialentscheidungen handelt, ist ein gewisser Zeitbedarf erforderlich. Durchschnittlich muss daher mit einer Bearbeitungszeit von ca. drei Monaten gerechnet werden. Müssen Unterlagen nachgefordert werden oder die Fallliste nachgebessert werden, kann sich der Zeitraum unter Umständen auch verlängern.
Sind meine Fortbildungsnachweise eingegangen und wie viele Stunden sind bereits nachgewiesen?
Der einfachste Weg, einen Überblick über die bereits eingereichten Fortbildungsnachweise und die bereits nachgewiesenen Fortbildungsstunden zu erlangen, ist die Registrierung in unserem Fachanwaltsportal unter www.rak-muenchen.de/rak-muenchen/mitgliederbereich. In unserem Fachanwaltsportal können Sie jederzeit einsehen, welche Nachweise Sie schon eingereicht haben und wie viele Stunden Ihnen noch fehlen. Sofern wir einen eingereichten Nachweis nach den Vorgaben des § 15 FAO nicht oder nur teilweise anerkennen können, Nachfragen unsererseits bestehen oder noch zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen, werden wir Sie – egal auf welchem Weg Sie Ihre Fortbildungsnachweise eingereicht haben – zeitnah kontaktieren. Eingangsbestätigungen für Fortbildungsnachweise versendet die Rechtsanwaltskammer nicht.
In unserem Fachanwaltsportal können Sie jederzeit einsehen, welche Nachweise Sie schon eingereicht haben und wie viele Stunden Ihnen noch fehlen.
Wird das Seminar "xy" von der RAK München anerkannt werden?
Der Rechtsanwaltskammer München ist es nicht möglich, bereits im Vorfeld einer Veranstaltung verbindlich zu bestätigen, dass der Besuch des von Ihnen geplanten Seminars als Fortbildung i. S. v. § 15 FAO anerkannt werden wird. Eine Anerkennung kann immer erst erfolgen, wenn der Rechtsanwaltskammer der entsprechende Teilnahmenachweis vorgelegt wird.
Welche Folgen hat ein zeitweiliger Zulassungsverzicht auf eine bereits bestehende Fachanwaltschaft?
Mit Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt auch die Befugnis die Bezeichnung Fachanwalt zu führen. Die Fachanwaltsbezeichnung lebt nicht wieder automatisch mit Wiederzulassung als Rechtsanwalt auf.
Es kann aber zeitgleich mit dem Antrag auf Wiederzulassung ein Antrag auf (Wieder-)Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung gestellt werden. Auf den regulären Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen kann in diesen Fällen verzichtet werden, wenn Nachweise dafür vorgelegt werden, dass Sie sich zwischenzeitlich durchgehend im Umfang von kalenderjährlich 15 Stunden entsprechend § 15 FAO fortgebildet haben. Über den Antrag entscheidet die zuständige Abteilung des Kammervorstands.
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