Ist bei einem Erstreckungsantrag bei wesentlicher geänderter Tätigkeit ein erneuter Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu stellen?
Nach § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Dies hat nach unseren Erfahrungen zur Folge, dass bei einem Antrag auf Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wegen wesentlicher geänderter Tätigkeit (§ 46b Abs. 3 BRAO) auch ein erneuter Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu stellen ist.
Muss ich meinen Arbeitsvertrag inklusive aller Nachträge sowie die Ergänzungsabrede bzgl. der fachlichen Unabhängigkeit zwingend im Original einreichen?
Nach § 46a Abs. 3 BRAO ist der Arbeitsvertrag in „Ausfertigung“ oder in öffentlich (= notariell) beglaubigter Abschrift im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegen. Als „Ausfertigung“ in diesem Zusammenhang verstehen wir eine Mehrfertigung des Originals im Zuge des Vertragsschlusses in dem Sinne, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag typsicherweise „in zweifacher Ausfertigung“ unterzeichnet wird. Nicht ausreichend ist es, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Abschrift oder eine Ablichtung des Arbeitsvertrags unterzeichnen, weil hierdurch keine (Original-) Ausfertigung des Arbeitsvertrages entsteht. Dies gilt auch für alle Nachträge oder Ergänzungsabreden zum Arbeitsvertrag.
Sie erhalten alle eingereichten Unterlagen nach Abschluss der Prüfung durch die Rechtsanwaltskammer zurück.
Ich habe bereits ein beA als niedergelassener Rechtsanwalt. Benötige ich für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ebenfalls ein beA?
Mit Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wird für Sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, mit dem Sie tätigkeitsbezogen mit den Gerichten und Kollegen korrespondieren können. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen sind. Im Fall der Doppelzulassung verfügen Sie somit über zwei beA-Postfächer.
... ist im Fall eines Arbeitgeberwechsels der Erlass eines Erstreckungsbescheids gem. § 46b Abs. 3 BRAO nicht zulässig.
Ich wechsele den Arbeitgeber. Was muss ich tun? Muss ich einen Erstreckungsantrag stellen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Fall eines Arbeitgeberwechsels der Erlass eines Erstreckungsbescheids gem. § 46b Abs. 3 BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die beendete Tätigkeit nach
§ 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen und – bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen – eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO auf Antrag zu erteilen.
Für die beendete Tätigkeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber ist der Verzicht auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erklären. Dieser muss schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht werden. Das Verzichtsformular finden Sie hier.
Für die Kündigung der beA-Karte setzen Sie sich bitte mit der Bundesnotarkammer als Ihrem Vertragspartner in Verbindung.
Wenn Sie für das neue Arbeitsverhältnis ebenfalls als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden möchten, müssen Sie die Zulassung erneut beantragen und die zur Prüfung erforderlichen Antragsunterlagen einreichen. Für diesen Fall sieht das von der Rechtsanwaltskammer München zur Verfügung gestellte Antragsformular auch die Möglichkeit vor, zeitgleich den Verzicht auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die beendete Tätigkeit zu erklären.
Bitte denken Sie daran, den Antrag rechtzeitig bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen. Um mögliche versorgungsrechtliche Nachteile im Hinblick auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die neue Tätigkeit zu vermeiden, sollte der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bereits vor Tätigkeitsbeginn bei der Rechtsanwaltskammer eingehen. Hintergrund ist, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO für den Beginn der Befreiung auf den Tag abstellt, zu dem der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen ist. Ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Tätigkeit erst nach Antragseingang begonnen hat. Sämtliche im Zulassungsverfahren einzureichenden Unterlagen können Sie bei der Rechtsanwaltskammer nachreichen.
Für die neue Tätigkeit ist auch ein erneuter Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu stellen. Das Antragsformular sowie ein Merkblatt finden Sie auf der Website der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.
Mein Arbeitsvertrag liegt nur elektronisch signiert vor. Ist dies für das Zulassungsverfahren ausreichend?
Coronabedingt wurden Arbeitsverträge vermehrt elektronisch signiert. In diesem Fall liegt keine Ausfertigung i.S.v. § 46a Abs. 3 BRAO vor. Um die Zulassungsvoraussetzungen gleichwohl prüfen zu können, verlangen wir in diesen Fällen die Vorlage einer Ablichtung des Arbeitsvertrags, die von beiden Arbeitsvertragsparteien unter dem aktuellen Datum unterzeichnet ist. Die Vertretungsbefugnis des für den Arbeitgeber Zeichnenden ist dabei gesondert nachzuweisen. Die Ablichtung muss mit der Erklärung versehen werden, dass ein Original des Schriftstücks nicht vorliegt.
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