Geldwäsche

Die häufigsten Fragen an die Kammer
TEXT: Redaktion der RAK München

Ich habe eine Prüfungsanordnung der Kammer erhalten, obwohl ich ausschließlich ortsansässige Mandanten in ihren alltäglichen Geschäften betreue, die bestimmt nicht in kriminelle Machenschaften verwickelt sind. Verdächtigt mich die Kammer der Geldwäsche?

Keine Sorge – die Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer hat nichts mit dem Straftatbestand der Geldwäsche gem. § 261 StGB zu tun! Bei der Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammer handelt es sich vielmehr um eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sogenannte ‚Verpflichtete‘ im Sinne des GwG sind, ihren Pflichten zur Geldwäscheprävention nachgekommen sind.

Es geht also lediglich darum, festzustellen, ob der geprüfte Rechtsanwalt die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu verhindern, dass er von einem Mandanten zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgenutzt wird.

Die Prüfung unserer Mitglieder erfolgt dabei nach dem Zufallsprinzip: In einem ersten Schritt wird bei 10 % unserer Mitglieder, die zufällig ausgewählt werden, abgefragt, ob diese sogenannte Katalogtätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG betreut haben. Von denjenigen, die diese Frage mit ja beantwortet haben, werden sodann 25 % zufällig ausgewählt, die eine weitergehende Prüfungsanordnung erhalten.

Da es sich um eine Zufallsauswahl handelt, kann es leider vorkommen, das dasselbe Mitglied mehrfach ausgewählt wird, während andere Mitglieder noch gar nicht geprüft werden. Hierauf kann die Rechtsanwaltskammer aufgrund der Natur der Sache jedoch keinen Einfluss nehmen.

Was versteht man unter einer Katalogtätigkeit?

Im Unterschied zu anderen Berufsgruppen unterfallen nicht alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Pflichten des GwG, sondern nur diejenigen, die an sogenannten Katalogtätigkeiten mitwirken (sog. ‚Verpflichtete‘). Katalogtätigkeiten sind solche Tätigkeiten im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung, die nach Einschätzung des Gesetzgebers das höchste Risiko bergen, für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Die Auflistung der entsprechenden Tätigkeiten findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Erfasst sind im Wesentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen, dem Kauf oder Verkauf von Gewerbebetrieben, der Verwaltung von Geld oder Konten sowie dem Gesellschaftsrecht. Neu aufgenommen wurde zum 01.01.2020 auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Zu den konkreten Katalogtätigkeiten sowie den damit verbundenen Einzelfragen verweisen wir auf den Gesetzestext sowie auf die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG.

Wann ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen?

Die Rechtsanwaltskammer hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) am 24.11.2017 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen: Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer München vorab mitzuteilen.

Grundsätzlich ist es einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, in einem Auftrag rein vermögensverwaltend tätig zu werden.

Ein Bekannter möchte Geld auf mein Anderkonto überweisen lassen, welches ich dann an den Berechtigten anweisen soll. In die zugrundeliegende Transaktion bin ich nicht involviert. Darf ich diesen Auftrag annehmen?

Grundsätzlich ist es einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, in einem Auftrag rein vermögensverwaltend tätig zu werden. Dabei handelt es sich jedoch stets um eine Mitwirkung an der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) bb) GwG (sowie gegebenenfalls zudem um eine Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) cc) GwG oder die Durchführung einer Finanztransaktion im Namen und auf Rechnung des Mandanten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GwG) und damit um eine Katalogtätigkeit, welche den beauftragten Rechtsanwalt zum „Verpflichteten“ im Sinne des GwG macht und die vollumfänglichen Pflichten nach dem GwG auslöst.

Es ist daher beispielsweise in jedem Fall eine Risikoanalyse zu erstellen, welche sich auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht, der Rechtsanwalt hat in seiner Kanzlei interne Sicherungsmaßnahmen vorzuhalten und der Mandant ist persönlich unter Vorlage seines Ausweises zu identifizieren. Da es sich hier regelmäßig um ein sogenanntes „blindes Mandat“ handelt, ist insbesondere der Hintergrund der Geschäftsbeziehung gem. 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG abzuklären. Sofern die Umstände des Einzelfalls auf ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen, sind gem. § 15 GwG zudem verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.

Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu erfüllen – etwa, weil der Mandant sich weigert, die Hintergründe der Transaktion offen zu legen oder seinen Ausweis vorzulegen – darf das Mandat nicht begründet bzw. die Transaktion nicht fortgesetzt werden. Unter Umständen kommt zudem eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) gem. § 43 Abs. 1 GwG in Betracht.

Selbstverständlich ist kein Rechtsanwalt verpflichtet, einen solchen Auftrag anzunehmen, sondern kann das Mandat ablehnen oder jederzeit niederlegen.

In berufsrechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang zudem vorsorglich auf das Verbot der doppelten Treuhand gem. § 3 Abs. 1 S. 2 BORA zu verweisen.

Mein Mandant besteht darauf, dass ich ihm Fremdgeld in bar auszahle, obwohl es sich um eine sechsstellige Summe handelt. Darf ich das Geld auszahlen lassen? 

Die „Weiterleitung“ von Fremdgeld kann auch darin bestehen, dass der Rechtsanwalt im Einverständnis mit dem Mandanten Bargeld zur Abholung in seinem Büro bereithält, da Bargeld ein gesetzliches Zahlungsmittel ist (vgl. hierzu Hartung/Scharmer, 7. Aufl., § 4 BORA Rn. 34). Solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade die Barauszahlung für die Begehung einer strafbaren Handlung dient und der Rechtsanwalt durch die Auszahlung dazu Beihilfe leistet, darf er nach gegenwärtiger Rechtslage auch größere Summen dem Mandanten in bar auszahlen. Es ist allerdings dafür zu sorgen, dass der Mandant oder Berechtigte auch tatsächlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder in dem vereinbarten Zeitraum die Möglichkeit zur Abholung und Entgegennahme des Vermögensgegenstandes erhält. Transportrisiken muss der Rechtsanwalt im Rahmen des Zumutbaren minimieren. Zudem sollte sich der Rechtsanwalt zur Dokumentation in der Handakte sowohl die Vereinbarung der Barauszahlung auf Bitten des Mandanten sowie die erfolgte Auszahlung als solche bestätigen lassen.

Aufgrund der Höhe der auszuzahlenden Summe sowie der besonderen Umstände der Auszahlung liegt hier jedoch stets eine Verwaltung von Geld i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) bb) GwG vor, sodass die Pflichten des GwG vollumfänglich zu beachten sind. Zudem stellen Banken im Falle der Barauszahlung höherer Geldbeträge zumeist eigene Anforderungen an die Sorgfaltspflichten auf, welche ebenfalls zu beachten sind. Es empfiehlt sich daher, zunächst bei der Bank anzufragen, unter welchen Bedingungen eine solche Auszahlung überhaupt vorgenommen werden kann, und diese ggf. mit dem Mandanten zu besprechen.

Es besteht jedoch keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Geldbetrag in bar auszuzahlen, sodass von dem Mandanten ebenfalls verlangt werden kann, ein Konto zu benennen, auf welches der Geldbetrag überwiesen werden kann.

Mein Mandant ist mir aufgrund langjähriger Freundschaft persönlich bekannt und hat wenig Verständnis dafür, dass ich ihn mittels Ausweis identifizieren soll. Ist das tatsächlich erforderlich?

Die Tatsache, dass zu dem Mandanten eine persönliche Bekanntschaft oder Freundschaft besteht, entbindet nicht von den Identifizierungspflichten des GwG, da diese Pflichten nicht anlassgebunden sind. Das Gesetz sieht vielmehr in jedem unter den Anwendungsbereich des GwG fallenden Mandatsverhältnis eine Identifizierung nach den Maßgaben der §§ 10 ff. GwG vor.

Die Tatsache, dass zu dem Mandanten eine persönliche Bekanntschaft oder Freundschaft besteht, entbindet nicht von den Identifizierungspflichten des GwG.

Eine Ausnahme besteht gem. § 11 Abs. 3 GwG ausschließlich dann, wenn die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit nach den Maßgaben des GwG identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet wurden. Zu irgendeinem Zeitpunkt im Mandatsverhältnis muss daher auch der langjährige Freund mittels Vorlage seines Personalausweises identifiziert worden sein.

In Einzelfällen – nämlich dann, wenn unter Berücksichtigung der in den Anl. 1 und 2 zum GwG genannten Faktoren festgestellt wird, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht – kann darüber hinaus die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gem. § 14 GwG in Betracht kommen. In diesem Fall kann insbesondere die Überprüfung der Identität abweichend von den §§ 12 und 13 GwG auf der Grundlage geeigneter sonstiger Dokumente vorgenommen werden, wobei aus diesen Dokumenten sämtliche Informationen zur Identifizierung zweifelsfrei hervorgehen müssen. Sowohl die Risikoabschätzung als auch die Art der Identifizierung sowie die erhobenen Daten müssen dokumentiert und aufbewahrt werden, auch wenn das Risiko als offensichtlich gering erscheint.

Ich betreue eine Immobilientransaktion und weiß, dass der mit der Sache befasste Notar den Mandanten identifizieren wird. Muss ich dennoch selbst eine Identifizierung vornehmen?

Die Mitwirkung anderer Verpflichteter, beispielsweise eines Notars, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers oder eines Geldinstituts, befreien den Rechtsanwalt nicht von der eigenständigen Erfüllung der Pflichten nach dem GwG. So hat der Rechtsanwalt beispielsweise die Identifizierungspflicht nebst Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten auch dann selbst zu erfüllen, wenn der Mandant etwa bereits beim Notar identifiziert wurde oder dort voraussichtlich noch identifiziert werden wird. Das GwG und darauf basierend die Arbeitsweise der FIU stellen darauf ab, dass bei Verdachtsmomenten alle involvierten Verpflichteten entsprechende Maßnahmen treffen und Verdachtsmeldungen abgeben, um so aus einer Mehrzahl von Meldungen Schlüsse zu ziehen oder mithilfe mehrerer Fragmente ein vollständiges Bild zeichnen zu können. Zudem ist bei Begründung der Mandatsbeziehung, im Rahmen derer die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, regelmäßig noch nicht gewiss, ob und wann es tatsächlich beispielsweise zu einer Beurkundung kommen wird und wer im Rahmen der Beurkundung (ggf. abweichend vom Mandanten) vom Notar zu identifizieren sein wird.

Bildquellen: nerosu/iStock, kaisersosa67/iStock