Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

TEXT: Maximilian Horlbeck, Referent RAK München

Am 17.08.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Bundesgesetzblatt verkündet, nachdem dieses durch Bundestag und Bundesrat am 24. bzw. 25.06.2021 verabschiedet wurde. Ziel der Reform ist es, die rechtlichen Regelungen zu den Personengesellschaften an ein modernes Wirtschaftsleben anzupassen.

Das MoPeG fasst insbesondere den die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) regelnden Titel 16 des 2. Buchs des BGB (künftig: §§ 705 bis 740c BGB) vollständig neu und tritt nach einer Übergangsfrist zum 01.01.2024 in Kraft. Wesentliche Punkte des Gesetzes sind die Normierung der Rechtsfähigkeit der GbR, die der BGH bereits im Jahr 2001 aufgegriffen hatte und der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR die Rechtsfähigkeit (BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00) und im Jahr 2008 auch die Grundbuchfähigkeit (BGH, Urteil vom 04.12.2008 – V ZB 74/08) zuerkannt hatte. 

Das MoPeG sieht die Einführung eines von den Amtsgerichten zu führenden Gesellschaftsregisters für die GbR vor. Es besteht eine „Registrierungswahlfreiheit“. Jedoch ist die Eintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung für die Eintragung und damit ggf. für den Erwerb von bestimmten in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten.

Das Leitbild der GbR erfährt insoweit eine Änderung, als dass es weg von einer Gelegenheitsgesellschaft hin zu einer auf gewisse Dauer angelegten rechtsfähigen Personengesellschaft mit eigenen Rechten und Pflichten ausgerichtet wird. Darüber hinaus erhalten Personenhandelsgesellschaften ein Recht der Beschlusskontrolle und für freie Berufe wird die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft geöffnet. Zudem stellt der Gesetzgeber auch für die Personengesellschaften klar, dass für alle in Deutschland registrierten Unternehmen (solange sie hier registriert bleiben) deutsches Gesellschaftsrecht Anwendung finden kann, auch wenn sie ihre Haupttätigkeit ins Ausland verlegen.