Finanzen/Buchhaltung 2021

Die häufigsten Fragen an die Kammer
TEXT: Redaktion der RAK München

Kann ich den Kammerbeitrag von meinem Konto einziehen lassen?

Der Kammerbeitrag ist am 01. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

Damit wir den Kammerbeitrag von Ihrem Konto abbuchen können, benötigen wir eine von Ihnen ausgefüllte und unterzeichnete Einzugsermächtigung. Das Formblatt zum SEPA Basislastschriftmandat finden Sie hier

Kann mir zukünftig der Kammerbescheid automatisch per E-Mail zugesandt werden?

Seit 2020 wird der Kammerbeitragsbescheid an alle Mitglieder per beA übersandt, da nur so gewährleistet werden kann, dass ihn jedes Mitglied erhält. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht möglich.

Wann ist der jährliche Kammerbeitrag fällig?

Der Kammerbeitrag ist am 1. März jedes Jahres zur Zahlung fällig.

Gibt es eine Ermäßigung des Kammerbeitrags?

Automatische Reduzierung des Kammerbeitrags, wenn die Voraussetzungen gegeben sind:

Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, ermäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Erstzulassung und die zwei darauffolgenden Kalenderjahre auf EUR 200,00. 

Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, der Kammer seit mindestens 10 Jahren angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Kammerbeitrag EUR 214,00. 

Nur auf Antrag:

Für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt ist, ermäßigt sich der Kammerbeitrag auf Antrag auf maximal EUR 143,00; die Ermäßigung wird längstens für drei Jahre ab Geburt gewährt.

Für Kammermitglieder, die voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI), beträgt der Kammerbeitrag auf Antrag maximal EUR 100,00, bei teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) auf Antrag maximal EUR 214,00.

Kann ich meinen Ermäßigungsantrag einmalig für mehrere Jahre stellen?

Bei Einschränkung der Erwerbstätigkeit in nicht unerheblicher Weise aufgrund der Geburt eines Kindes:

Der Ermäßigungsantrag kann nur für das laufende Kalenderjahr sowie für das vorausgegangene Geschäftsjahr bis längsten März des Folgejahres gestellt werden (Nr. 7 der Beitragsordnung). Der Ermäßigungsbescheid in Fällen nach Nr. 2 Satz 2 der Beitragsordnung (Geburt eines Kindes) wird stets nur für das betreffende Kalenderjahr erteilt; bitte stellen Sie für das nächste Kalenderjahr einen gesonderten Antrag, soweit die Ermäßigungsvoraussetzungen vorliegen.

Bei voller/teilweiser Erwerbsminderung:

Der Ermäßigungsbescheid wird je nach Fallgestaltung ggf. bis Widerruf erteilt; bitte stellen Sie für Zeiträume, die vom Ermäßigungsbescheid nicht mehr erfasst sind, sodann einen gesonderten Antrag, soweit die Ermäßigungsvoraussetzungen noch vorliegen.

Wo finde ich den Ermäßigungsantrag? Welche Unterlagen muss ich mitsenden?

Den Antrag auf Ermäßigung finden Sie hier.

Bei Einschränkung der Erwerbstätigkeit in nicht unerheblicher Weise aufgrund der Geburt eines Kindes:

Bitte fügen Sie dem Ermäßigungsantrag die Kopie der Geburtsurkunde des Kindes mit bei.

Bei voller/teilweiser Erwerbsminderung:

Maßgeblich für die Beitragsermäßigung ist nach der Beitragsordnung nicht der Grad der Behinderung, sondern eine Erwerbsminderung i.S.v. § 43 SGB VI. Daher benötigen wir einen entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Ihre (teilweise) Erwerbsminderung feststellt.

Sollten Sie keinen entsprechenden Bescheid haben, senden Sie uns bitte folgende Unterlagen:

  • eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung, dass Sie die Feststellung einer (teilweisen) Erwerbsminderung beim Träger der Rentenversicherung nicht beantragt haben, eine Erwerbsminderung oder teilweise Erwerbsminderung insbesondere nicht abgelehnt wurde.
  • ein ärztliches Attest, aus dem sich ergibt, dass Sie „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Wann bekomme ich meine Rechnung, die Gebühr zur Zulassung habe ich bereits bezahlt?

Alle Gebühren sind nach der Gebührenordnung mit Antragstellung fällig. Der Zulassungsantrag sowie der Nachweis über die Begleichung der Zulassungsgebühr sind in der Regel für die steuerliche Anerkennung ausreichend. Auf Anforderung lassen wir Ihnen gerne eine Rechnung zukommen. Bitte fordern Sie diese per E-Mail unter buchhaltung@rak-m.de an.

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