Anspruchsvolle Rechnungstellung zum Jahreswechsel

TEXT: Sabine Jungbauer, geprüfte Rechtsfachwirtin und Autorin, München

Zum Jahreswechsel wird die Erstellung der Vergütungsrechnungen aufgrund des KostRÄG 20211 sowie der zu erwartenden „Rolle rückwärts“ bei der Umsatzsteuer sehr anspruchsvoll werden. Dieser Beitrag soll anhand einiger Praxisbeispiele beleuchten, worauf es ankommt. Dabei wird bei den Berechnungsbeispielen davon ausgegangen, dass das KostRÄG 2021 in der Sitzung des Bundesrates am 18.12.2020 seine Zustimmung erfährt und kurz danach bereits im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Die maßgebliche Übergangsvorschrift, die einige Änderungen enthalten wird, soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Vorschrift in der vom Bundestag am 27.11.2020 beschlossenen Fassung ist nachstehend abgedruckt. Bei den folgenden Beispielen wird davon ausgegangen, dass das KostRÄG wie geplant und erwartet noch im Dezember 2020 verabschiedet und verkündet wird.

§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG:
„Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist….“

Es handelt sich bei § 60 Abs. 1 S. 1 RVG um den wichtigsten Anknüpfungspunkt dieser Übergangsvorschrift. Der erteilte Auftrag muss unbedingt sein, darf somit nicht mehr vom Eintritt einer Bedingung abhängig sein. Der Begriff des unbedingten Auftrags findet sich auch in Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG. Nur der Anwalt, der einen unbedingten Verfahrensauftrag hat, kann Gebühren nach Teil 3 VV RVG verdienen; hat er einen solchen Auftrag nicht, bleibt er bei einer Vertretung im Bereich der Vergütung nach Teil 2 VV RVG „hängen“. Bedingte Aufträge gibt es in der anwaltlichen Praxis häufig:

  • Den Auftrag, Klage erst dann einzureichen, wenn die dem Schuldner gesetzte Frist fruchtlos verstreicht.
  • Den Auftrag, Klage erst dann einzureichen, wenn die RSV Deckungszusage erteilt. Oder auch:
  • Klage erst dann einzureichen, wenn die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Der Auftrag für den Anwaltsvertrag (i. d. R. ein Dienstvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) ggf. aber auch z. B. bei Gutachtenauftrag ein Werkvertrag) kommt zustande durch Angebot und Annahme.

§ 60 Abs. 2 S. 2 – 5 befassen sich dann mit dem beigeordneten bzw. bestellten Anwalt:

2Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a).“

Es kommt also auch für den bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt sowie den Anwalt, der im Rahmen der Beratungshilfe einen Anspruch gegen die Staatskasse hat, in erster Linie auf den unbedingten Auftrag an.

3Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist.“

§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG stellt für den beigeordneten oder bestellten Anwalt, der ohne Auftrag des Vertretenen tätig wird (z. B. im Rahmen einer Pflichtverteidigung oder Bestellung nach § 138 FamFG), für den Anknüpfungszeitpunkt auf das Wirksamwerden der Beiordnung oder Bestellung ab.

4Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden.“

§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG regelt den Fall, „dass eine Beiordnung oder Bestellung auch für zukünftige weitere Angelegenheiten gilt. Um zu erreichen, dass der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt weitestgehend einem mandatierten Rechtsanwalt gleichgestellt wird, ist es sachgerecht, hier auf das erste Tätigwerden abzustellen“, so der Gesetzgeber.2

5Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten.“

Mit § 60 Abs. 1 S. 5 RVG wird klargestellt, dass der Anwalt z. B. im Falle einer Pauschvergütung nach § 42 RVG auch gegenüber dem Mandanten dasselbe Recht anzuwenden hat, wie gegenüber der Staatskasse.

6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 60 Abs. 1 S. 6 RVG regelt, dass die obigen Anknüpfungspunkte auch dann zur Anwendung kommen, wenn sich ein Gesetz ändert, auf das das RVG verweist. In § 23 Abs. 1 S. 1 RVG findet sich z. B. ein entsprechender Hinweis auf die für die Berechnung der für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften des GKG u. FamGKG.

§ 60 Abs. 2 u. 3 RVG bleiben unverändert weiter bestehen. Für die Praxis relevant dürfte z. B. für Klageerweiterungen insbesonders Abs. 2 sein:
„Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.“

Beispiel 1 – außergerichtliche Vertretung
Auftrag im Dezember 2020 zu einem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben.
Schuldner P. setzt sich mit dem anwaltlichen Vertreter des Anspruchsstellers telefonisch in Verbindung und bespricht die Angelegenheit. Sodann zahlt Schuldner P.; die Angelegenheit ist im Dezember 2020 erledigt. Die Abrechnung mit dem Mandanten erfolgt erst im Januar 2021.

Da der unbedingte Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung noch vor Inkrafttreten des KostRÄG 2021 erfolgt ist, erfolgt die Abrechnung nach bisherigem Recht. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Fälligkeit der Vergütung (§ 8 RVG) im Dezember 2020 die Umsatzsteuer 16 % beträgt. Tipp: Achten Sie auf den in der Rechnung angegebenen Leistungszeitraum. Wird die Rechnung über eine Anwaltssoftware generiert, setzt diese häufig automatisch das Datum der Rechnungstellung als Leistungszeitraum-Ende an. Dies kann zu Problemen bei einer Jahre später stattfindenden Betriebsprüfung und einer Erklärungsnot führen. Der Leistungszeitraum sollte daher immer kontrolliert und ggf. manuell an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Beispiel 2 – unbedingter Prozessauftrag
Ende Dezember 2020 unbedingter Auftrag zur Klageeinreichung; Klageeinreichung im Januar 2021; Termin zur mündlichen Verhandlung im Oktober 2021; danach Urteil.

Anwaltsvergütung nach bisherigem Recht; der unbedingte Auftrag zur gerichtlichen Vertretung wurde noch vor Inkrafttreten des KostRÄG 2021 erteilt.

Die Gerichtskosten berechnen sich nach neuem Recht, hier kommt es auf die Einreichung der Klage in 2021 an, § 71 GKG.

Die Umsatzsteuer beträgt 19 %, sofern der Gesetzgeber die Anwendung der ermäßigten Steuersätze nicht verlängert, siehe § 8 RVG.

Beispiel 3 – außergerichtlicher Auftrag – sodann unbedingter Prozessauftrag
November 2020 unbedingter Auftrag, Schuldner P. zur Zahlung von EUR 1.400 anzumahnen. Mahnung Anfang Dezember 2020 mit Fristsetzung zum 28.12.2020; Schuldner P. verweigert ernsthaft und endgültig die Leistung. Das Ziel wurde nicht erreicht, die außergerichtliche Angelegenheit ist daher im Dezember 2020 erledigt. Anschreiben an Mandant; nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021 erteilt der Mandant unbedingten Klageauftrag. Die Klage wird eingereicht. Das Verfahren wird im Mai 2021 durch Vergleich beendet.

Da der unbedingte Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung noch vor Inkrafttreten des KostRÄG 2021 erfolgt ist, erfolgt die Abrechnung der außergerichtlichen Vertretung nach bisherigem Recht. Der unbedingte Prozessauftrag erfolgte allerdings erst nach dem Inkrafttreten des KostRÄG 2021, weshalb die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach neuem Recht berechnet werden.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt nach der bisherigen Tabelle, denn nur „soweit“ eine Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entsteht, muss sie auch angerechnet werden, vgl. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG. Auch wenn § 15a Abs. 1 RVG erlaubt, die „Stelle der Anrechnung“ auszusuchen, so ändert dies nichts daran, dass sich der anzurechnende Teil nach der bisherigen Tabelle berechnet.

1. Außergerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: EUR 1.400

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300, § 13 Abs. 1 RVG b. F.     EUR  149,50
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG      EUR   20,00
Zwischensumme         EUR 169,50
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG            EUR   27,12
Summe             EUR 196,62

 

Hinweis: Umsatzsteuer = 16 %, da die Vergütung bereits in 2020 fällig wird, § 8 RVG.

2. Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren
Gegenstandswert: EUR 1.400

1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, § 13 Abs. 1 RVG n.F.  EUR    165,10

1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 Abs. 1 RVG n.F. 

EUR    152,40
1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV, § 13 Abs. 1 RVG n.F. EUR    127,00
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVGEUR      20,00
ZwischensummeEUR    464,50
./. 0,65 Geschäftsgebühr, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG b.F.    ./. EUR      74,75
Zwischensumme    EUR    389,75
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG        EUR      74,05
Summe                  EUR    463,80

 

An welcher Stelle in der Kostenrechnung die Anrechnung der Geschäftsgebühr platziert ist, spielt in unserem Beispiel keine Rolle, § 15a Abs. 1 RVG.

Sehr interessant kann die Frage der Anwendung neuen Rechts werden, wenn die Wertberechnung für die Anwaltsvergütung nicht korrespondiert mit der Wertberechnung für die Gerichtskosten.

Beispiel 4 – gespaltenes Kostenrecht
RAin G. erhält am 29.12.2020 den Auftrag, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge (als isoliertes Verfahren) geltend zu machen. Sie nimmt den Auftrag noch im Dezember 2020 an und reicht den Antrag sodann am 04.01.2021 bei Gericht ein. Es ergibt sich hier in mehrfacher Hinsicht das, was man „gespaltenes Gebührenrecht“ nennt.

Ausgehend von den sogenannten Regelwerten“ ist Folgendes zu beachten:


  1. Die Anwaltsvergütung richtet sich aufgrund der unbedingten Auftragserteilung noch im Jahr 2020 gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nach altem Recht.
  2. Die Gerichtskosten berechnen sich nach der Gebührentabelle zu § 28 FamGKG nach neuem Recht.
  3. Der Verfahrenswert für die Gerichtskosten beträgt EUR 4.000 EUR, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG i. V. m. § 63 FamGKG.
  4. Der Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung beträgt EUR 3.000, § 60 Abs. 1 S. 6 RVG n. F.; § 60 Abs. 1 S. 6 RVG dürfte als Spezialgesetz § 32 Abs. 1 RVG vorgehen. Die Wertfestsetzung für die Anwaltsvergütung kann m. E. über § 33 RVG erfolgen.

 

Tipp: Gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG kann das Gericht einen höheren Wert bestimmen; es ist also nicht verboten, dass das Gericht auch für die Anwaltsvergütung denselben Wert festsetzt.

Mit der Neufassung des § 60 RVG wird für Rechtsmittelverfahren nicht mehr unterschieden (wie bisher), ob ein Anwalt in erster Instanz bereits tätig war oder nicht. Es wird sowohl für den Anwalt, der bereits in erster Instanz tätig war, als auch den Anwalt, der erstmalig in zweiter Instanz tätig wird, auf die unbedingte Auftragserteilung abgestellt.

In der bisherigen Fassung lautet § 60 Abs. 1 S. 2 RVG wie folgt: 2Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen.

Dieser Satz findet sich in der Fassung des § 60 RVG nach KostRÄG 2021 nicht mehr. Aber Vorsicht: Verfahren können manchmal lange dauern. D. h. es ist bei einem Kostenfestsetzungsverfahren in den kommenden Jahren zu prüfen, welche Tabelle und welches Recht zur Anwendung kommen. Ebenso ist zu prüfen, ob die angesetzte Umsatzsteuer korrekt berechnet ist.


Literaturverzeichnis

1
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) BT-Drs. 19/23484 v. 19.10.2020; Beschlussempfehlung BT-Drs. 19/24740 v. 25.11.2020; nach 2. u. 3. Beratung vom Bundestag am 27.11.2020 einstimmig in Ausschussfassung angenommen.

2 Begründung zu § 60 in BT-Drs. 19/24740 v. 25.11.2020.

 


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