Kammerbeitrag 2021

TEXT: Redaktion der RAK München

Die Versendung des Bescheids zum Kammerbeitrag 2021 findet wie üblich zu Beginn des Jahres statt. Neu ist, dass Sie Ihren Bescheid über das elektronische Anwaltspostfach (beA) erhalten. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihr beA funktionsfähig ist.

Gemäß der aktuellen Beitragsordnung ist der Kammerbeitrag ein Jahresbeitrag und wird wie folgt festgesetzt:

  1. Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt EUR 285, für Kammermitglieder, die juristische Personen sind, EUR 356. Sofern Kammermitglieder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und zugleich als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt verfügen, erhöht sich der Kammerbeitrag um den Betrag, den die Bundesrechtsanwaltskammer für diese Mitglieder zusätzlich erhebt.

  2. Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, ermäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Erstzulassung und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf EUR 200. Für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt ist, ermäßigt sich der Kammerbeitrag auf Antrag auf EUR 143; die Ermäßigung wird längstens für drei Jahre ab Geburt gewährt.

  3. Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, der Kammer seit mindestens 10 Jahren angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Kammerbeitrag EUR 214. Für Kammermitglieder, die voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI), beträgt der Kammerbeitrag auf Antrag EUR 100, bei teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) auf Antrag EUR 214.

Der Kammerbeitrag ist am 01. März 2021 zur Zahlung fällig.