Änderung der Geschäftsordnung
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Von der Kammerversammlung 2020 wurde beschlossen, die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:
Überschrift:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Geschäftsordnung (§ 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO)“
§ 4 Zeit, Ort, Öffentlichkeit
§ 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Die ordentliche Kammerversammlung findet jährlich im laufenden Geschäftsjahr statt.“
§ 5 Einberufung der Kammerversammlung
1. § 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Ort und Zeit einer ordentlichen Kammerversammlung sind spätestens acht Wochen vorher bekannt zu geben mit der Aufforderung, Anträge zur Tagesordnung spätestens fünf Wochen vor der Kammerversammlung in Textform (§ 126 b BGB) an den Kammervorstand zu richten. Anträge zur Tagesordnung können am Tag des Fristablaufes bis 12 Uhr bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München eingereicht werden.“
2. § 5 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„Mit der Einladung zur Kammerversammlung erhalten die Mitglieder die Tagesordnung, sowie zur ordentlichen Kammerversammlung die Jahresrechnung, den Etatvorschlag des Vorjahres in Gegenüberstellung zu den tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres, den Etatvoranschlag für das Folgejahr und einen Vorschlag über dessen Finanzierung. Wird nur eine Kurzfassung der Jahresrechnung übersandt, ist die Langfassung über die Internetpräsenz der Kammer vor der Kammerversammlung zum Abruf bereitzustellen.“
§ 7 Durchführung der Kammerversammlung
§ 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Präsident führt den Vorsitz in der Kammerversammlung (§ 80 Abs. 3 BRAO) und ist der Vorsitzende im Sinne dieser Geschäftsordnung. Er wird durch die übrigen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.“
IV. Wahlen
Es wird eine neue Ziffer „IV. Wahlen“ eingefügt.
Die Norm erhält folgende Fassung:
„Die Wahl des Vorstandes sowie der Mitglieder der Satzungsversammlung bestimmt sich nach der Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Satzungsversammlung.“
V. Inkrafttreten
Die bisherige Ziffer „IV.“ (Inkrafttreten) wird zu Ziffer „V.“ und erhält folgende Fassung:
„Die von der Kammerversammlung 2020 beschlossenen Änderungen der Geschäftsordnung treten am 01. Januar 2021 in Kraft.“
Die vorstehenden Änderungen der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.
München, den 16.12.2020
gez. RA Michael Then
Präsident
Änderung der Beitragsordnung
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Von der Kammerversammlung 2020 wurde beschlossen, die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:
Nr. 7 erhält folgende Fassung:
„Anträge auf Ermäßigung des Kammerbeitrags können für das vorangegangene Geschäftsjahr bis längstens März des darauffolgenden Geschäftsjahres gestellt werden.“
Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„Die von der Kammerversammlung 2020 beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung treten am 01. Januar 2021 in Kraft.“
Des Weiteren wurde beschlossen, die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt EUR 200,-, für Kammermitglieder, die juristische Personen sind, EUR 356,-. Sofern Kammermitglieder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und zugleich als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt verfügen, erhöht sich der Kammerbeitrag um den Betrag, den die Bundesrechtsanwaltskammer für diese Mitglieder zusätzlich erhebt.“
Hinweis: Diese Änderung der Beitragsordnung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.
München, den 16.12.2020
gez. RA Michael Then
Präsident
Änderung der Gebührenordnung
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Von der Kammerversammlung 2020 wurde beschlossen, die Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:
Art. 2 Zulassungssachen
Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstreckung der Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf weitere Arbeitsverhältnisse oder auf eine geänderte Tätigkeit sowie auf Feststellung, dass keine wesentliche Änderung einer Tätigkeit vorliegt (§ 46b Abs. 3 BRAO), wird eine Gebühr von EUR 300,– erhoben.“
Art. 4 Europäische und ausländische Rechtsanwälte
Nr. 7 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
„Die Nrn. 1-5 gelten in Bezug auf europäische oder ausländische Syndikusrechtsanwälte entsprechend.“
Art. 12 Inkrafttreten
Art. 12 erhält folgende Fassung:
„Die von der Kammerversammlung 2020 beschlossenen Änderungen der Gebührenordnung treten am 01. Januar 2021 in Kraft.“
Die vorstehenden Änderungen der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.
München, den 16.12.2020
gez. RA Michael Then
Präsident
Änderung der Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Von der Kammerversammlung 2020 wurde beschlossen, die Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:
Die „Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes und der Vertreter der Satzungsversammlung“ wird umbenannt in „Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Satzungsversammlung (§§ 64 Abs. 2, 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO)“.
§ 1 Grundzüge
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitglieder des Vorstandes und der Satzungsversammlung werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt am 01. Juni eines Wahljahres.“
§ 19 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
§ 19 erhält folgende Fassung:
„Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wird die Nachwahl mit der nächsten Vorstandswahl verbunden, soweit dies nach § 69 Abs. 3 S. 2 BRAO zulässig ist. Wenn in dem betroffenen Wahlbezirk zeitgleich die turnusmäßige Wahl stattfindet, ist bei der Nachwahl die Person gewählt, die im Rahmen der turnusmäßigen Wahl für den betroffenen Wahlbezirk mit den meisten Stimmen nicht gewählt wurde. Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechend.“
§ 22 Inkrafttreten
§ 22 erhält folgende Fassung:
„Die von der Kammerversammlung 2020 beschlossenen Änderungen der Wahlordnung treten am 01. Januar 2021 in Kraft.“
Die vorstehenden Änderungen der Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.
München, den 16.12.2020
gez. RA Michael Then
Präsident