Als Privilegierung der beA-Nutzer hat der Gesetzgeber den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bekanntermaßen die Möglichkeit eingeräumt, anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS), die gemäß § 126a BGB die handschriftliche Unterschrift im elektronischen Rechtsverkehr ersetzt, eine einfache elektronische Signatur (eeS) zu nutzen. Dies führt zu einer wirksamen Einreichung des elektronischen Dokuments bei Gericht, wenn die Nachricht selbst aus dem eigenen beA versendet wird (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO), denn das beA bringt dann automatisch einen sog. vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an (s. etwa beA-Newsletter 19/2019). Die verantwortende Person muss also eine zweiaktige Handlung – einfache elektronische Signatur und eigenhändige Einreichung – vornehmen, um das Dokument ordnungsgemäß an das Gericht zu übermitteln (s. OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.04.2019, 11 U 146/18).
Was aber ist genau mit der einfachen elektronischen Signatur gemeint? Eine Definition enthält Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO. Danach sind „elektronische Signaturen“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Daraus wird zutreffenderweise abgeleitet, dass die eeS aus dem Namenszusatz desjenigen Anwalts, der den Schriftsatz verantwortet, besteht. Dieser Namenszusatz kann maschinenschriftlich (also getippt) oder als eingescannte handschriftliche Unterschrift am Ende des Dokuments eingefügt werden – natürlich können auch beide Varianten genutzt werden. Ob nun aber auch der Begriff „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ oder auch nur diese Berufsbezeichnung als eeS genutzt werden kann und ob auch der Vorname des versendenden Anwalts – gegebenenfalls abgekürzt – in die eeS aufzunehmen ist, darüber herrschten mitunter divergierende Ansichten. Einer bei wenigen Gerichten vertretenen Auffassung zufolge sollte die eeS demgegenüber zwingend einen eingescannten Unterschriftzug enthalten. Sonst sei das Tatbestandsmerkmal des „Signierens“ aus § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erfüllt, denn ein Signieren gehe dem Wortsinn nach stets mit einer händischen Unterschrift des Signierenden einher.
Hier hat nun das BAG mit seinem Beschluss vom 14.09.2020 (Az. 5 AZB 23/20) Licht ins Dunkle gebracht. Das BAG hatte es mit folgender Konstellation zu tun: Unter eine einen Tag vor Fristablauf per beA eingereichte Berufungsschrift hatte der Rechtsanwalt das getippte Wort „Rechtsanwalt“ gesetzt, aber keine weitere Namensangabe gemacht. Am nächsten Tag informierte das LAG Baden-Württemberg die Parteien über den Eingang der Berufung und wies auf die Berufungsbegründungsschrift hin, äußerte sich indes nicht zu dem fehlenden Namen unter dem Schriftsatz. Später verwarf das Gericht die Berufung und wies auch einen vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Da kein Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben sei, sei das Dokument nicht signiert, auch nicht einfach. Zudem sei der Irrtum über die Bestandteile einer eeS nicht unverschuldet. Das BAG führt hierzu in seiner lesenswerten Entscheidung aus, dass die eeS im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes meint, z. B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Schriftzug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Insoweit schließt es sich der Ansicht der Vorinstanz an, die den Begriff „Rechtsanwalt“ nicht als ausreichend angesehen hat, auch wenn sich der Name des Versenders etwa aus dem zur Übermittlung genutzten beA und auch aus dem Briefkopf und dem Aktenzeichen des Dokuments ergibt. Die Revisionsbeschwerde des Berufungsklägers sah das BAG aber dennoch als zulässig und begründet an, da ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Der Vorsitzende der Berufungskammer habe es nämlich versäumt, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten so rechtzeitig auf die fehlende einfache Signatur am Ende der Berufungsschrift hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte noch vor Fristablauf die Berufung fristgemäß hätte einlegen können.
Das BAG klarifiziert mit seinem anwaltsfreundlichen Beschluss die Anforderungen, die an eine eeS zu stellen sind, und hebt ferner die Bedeutsamkeit der Fürsorgepflicht der Gerichte gegenüber der Anwaltschaft hervor. Bei Formmängeln, die im elektronischen Rechtsverkehr genauso wie bei der Nutzung konventioneller Kommunikationswege auftreten können, liegt es auch an den Gerichten, die Anwälte zeitnah darauf hinzuweisen und um formgerechte Einreichung zu bitten.
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