Seit Mittwoch, den 09.12.2020, wurden die Einreisebestimmungen gemäß der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung weiter verschärft. Durch Verordnung vom 08.12.2020 wurden ergänzende Änderungen vorgenommen.
Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich in den vorherigen 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde selbstständig über diese Verpflichtung zu informieren.
Die Befreiung von der Quarantänepflicht für den sogenannten „kleinen Grenzverkehr“ entfällt. Damit unterliegen nunmehr auch Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, der Quarantänepflicht, unabhängig davon, welchem Zweck der Aufenthalt diente.
Von der Quarantänepflicht befreit sind:
- Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. a) EQV
- Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) EQV
Soweit die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt, bestehen im Bereich der Berufsausübung als Rechtsanwalt insbesondere noch Ausnahmemöglichkeiten für folgende Personen:
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unabdingbar ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen ist, § 2 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) EQV
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist, § 2 Abs. 3 Nr. 4 EQV
Voraussetzung ist neben dem negativen Testergebnis, dass die betroffene Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweist.
Nach Auskunft des BayStMGP sowie des BayStMJ können Rechtsanwälte sich im Einzelfall darauf berufen, dass ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unabdingbar ist, sofern das persönliche Erscheinen bei feststehenden Gerichts- oder Mandantenterminen dringend erforderlich ist bzw. eine Terminsverlegung oder Mandatsvertretung nicht möglich und unzumutbar ist.
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