Überbrückungshilfe, November- und Dezemberhilfe

TEXT: RA Maximilian Horlbeck, Referent RAK München

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen und soll helfen, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern.

Seit dem 21.10.2020 können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Diese sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Zeitraum Juni bis August 2020) an. Die Antragstellung erfolgt über einen „prüfenden Dritten“, u. a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde zuletzt bis zum 31.01.2021 verlängert.

Die Überbrückungshilfe wird zudem verlängert und erweitert. Die Überbrückungshilfe III umfasst die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wurde die Überbrückungshilfe III nochmals verbessert. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel EUR 200.000, in besonderen Fällen bis zu EUR 500.000. Weitere Informationen finden Sie hier.

Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu EUR 5.000 und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Weiterhin hat der Bund außerordentliche Wirtschaftshilfen für die Monate November und Dezember beschlossen, um Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wurde, effektiv und kurzfristig zu unterstützen. Die Beantragung erfolgt wiederum grundsätzlich mit Hilfe eines prüfenden Dritten über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform. Lediglich Soloselbstständige, die nicht mehr als EUR 5.000 Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

  • Für die Novemberhilfe startete die Antragstellung am 25.11.2020. Damit die Unterstützung schnell bei den Betroffenen ankommt, wurden bereits seit Ende November Abschlagszahlungen vorgenommen, die bei Soloselbständigen bis zu EUR 5.000 betragen können. Bei Unternehmen wurde die Höhe der maximalen Abschlagszahlung zuletzt von EUR 10.000 auf EUR 50.000 erhöht.

  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 (anteilig) für die Tage der Schließungen im Dezember 2020 gewährt. Die Antragstellung wird nach Angaben des BMWi aktuell vorbereitet.

Umfassende Informationen zur Überbrückungshilfe und den sonstigen Corona-Hilfen der Bundesregierung können Sie der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hier entnehmen.

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