BGH Rechtsprechung zu Fachanwaltschaften

TEXT: RA Maximilian Horlbeck, Referent RAK München

BGH: Besondere praktische Erfahrungen im Transport- und Speditionsrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 22.06.2020 (AnwZ (Brfg) 48/19) entschieden, dass Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht nicht werden könne, wer vor allem im Bereich des Personenbeförderungsrechts tätig sei und hierbei insbesondere Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung und wegen verlorengegangener oder verspätet ausgelieferter Gepäckstücke von Flugpassagieren bearbeite. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 lit. n) i.V.m. § 14g FAO und dem Regelungszusammenhang dieser Normen.

Zwar lasse sich weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem Wortlaut der §§ 5 Abs. 1 lit. n), 14g FAO mit der notwendigen Sicherheit ein Ausschluss des Personenbeförderungsrechts entnehmen. Die Entstehungsgeschichte der Norm biete aber Anhaltpunkte dafür, dass von den Bereichen des § 14g Nr. 1 und Nr. 2 FAO das Recht der Personenbeförderung nicht umfasst werde.

Vielmehr stelle das Recht des Gütertransports den Kernbereich aller Bereiche des § 14g FAO dar und das Personenbeförderungsrecht allenfalls einen Randbereich. Ein Mandant, der einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht aufsuche, dürfe berechtigter Weise erwarten, dass dieser sich, soweit das Transportrecht betroffen sei, in erster Linie im Bereich des Gütertransports auskenne.

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BGH: Zeitraum für Fachanwalts-Antrag bei Härtefall

Mit Beschluss vom 28.05.2020 (AnwZ (Brfg) 10/20) hat der BGH klargestellt, dass sich der Dreijahreszeitraum nach § 5 Abs. 1 FAO, in welchem ein Fachanwaltsanwärter vor seiner Antragstellung besondere praktische Erfahrungen erworben haben muss, in begründeten Ausnahmefällen um die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FAO maximal möglichen 36 Monate verlängern kann.

Dabei sind längerfristige schwere Erkrankungen nach Vorstellung der Satzungsversammlung ein typischer Fall einer besonderen Härte nach § 5 Abs. 3 lit. c) FAO. Eine Verlängerung des ab Antragstellung grundsätzlich geltenden Referenzzeitraums um volle drei Jahre sei nur im Falle des dem Antragsteller obliegenden Beweises der krankheitsbedingten Ausfallzeiten, die eine solche Verlängerung rechtfertigen würden, möglich.

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