Kammerversammlung 2020 erstmals mit schriftlicher Abstimmung
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 im März dieses Jahres musste die für den 24.04.2020 geplante Kammerversammlung leider abgesagt werden. Nach Aufhebung des in Bayern ausgerufenen Katastrophenfalls wurde zunächst die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung abgewartet.
Zwischenzeitlich hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) den Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit eingeräumt, dass die Kammerversammlung auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen kann. Im Gegensatz zu anderen COVID-19-Gesetzen hat der Gesetzgeber dabei keine Alternativen wie Videokonferenzen oder online-Streams vorgesehen.
Die Rechtsanwaltskammer München hat sich im Hinblick auf die anhaltend hohen Infektionszahlen und die aufgrund der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen zu beachtenden Schutz- und Hygienevorgaben sowie Kontaktbeschränkungen für eine Versammlung mit über 200 Personen dafür entschieden, die Kammerversammlung 2020 nicht in Präsenzform durchzuführen. Vielmehr soll die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung genutzt werden. Die Abstimmung in der Kammerversammlung ist ein wichtiger Baustein für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung der Rechtsanwaltskammer. Insbesondere muss der Haushalt 2020 (2021) beschlossen werden. Nur durch eine schriftliche Abstimmung können wir dieses Jahr gewährleisten, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, ihre Stimme abzugeben.
Was bleibt? Was ist neu?
Es bleibt: Anträge einreichen!
Wie bei einer regulären Kammerversammlung können auch bei der Kammerversammlung in schriftlicher Abstimmung Anträge zur Tagesordnung bzw. zur Abstimmung eingereicht werden.
Anträge zur Tagesordnung sind gemäß § 5 Nr. 1 GO der RAK München bis spätestens fünf Wochen vor der Kammerversammlung,
d.h. bis spätestens Montag, den 02.11.2020 schriftlich an den Kammervorstand zu richten:
- Postanschrift:
Rechtsanwaltskammer München, Postfach 260163, 80058 München - oder über beA
- oder per E-Mail an info@rak-m.de
Neu ist: es wird dieses Jahr nicht die Möglichkeit geben, dass Sie Ihren Antrag mündlich in der Kammerversammlung vor den anwesenden Mitgliedern erläutern bzw. begründen. Anders als in den Vorjahren wird es daher wesentlich darauf ankommen, dass bereits mit dem Antrag eine Begründung eingereicht wird, die den Mitgliedern mit den Abstimmungsunterlagen zugeleitet wird.
Abstimmung
Es bleibt: Die Abstimmungsunterlagen werden zusammen mit der Aufforderung zur Beschlussfassung rechtzeitig vorab im November an Sie versandt.
Neu ist: Die Abstimmungsunterlagen werden per beA an Sie versandt. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie bis spätestens November Zugriff auf Ihren beA-Posteingang haben!
Sie haben bis einschließlich Dienstag, den 08.12.2020 um 24.00 Uhr Gelegenheit, Ihre Stimme abzugeben.
Wichtig: das COV19FKG sieht für die Abstimmung die Schriftform vor! Sie werden Ihre Stimme daher nicht elektronisch abgeben können. Vielmehr muss die Übermittlung an die Kammer entweder per Post oder über das beA erfolgen. Eine Übermittlung über das beA erfordert aufgrund des Schriftformerfordernisses eine elektronische Signatur.
Übersicht der Termine
Einreichung der Anträge bis einschließlich 02.11.2020
Stimmabgabe bis einschließlich 08.12.2020
Bildquellen: Thibault Renard/iStock