Anwaltschaft seit dem 10.08.2020 in den Antragsprozess der Überbrückungshilfe einbezogen
Im Zuge der Corona-Krise hat das Bundeskabinett am 12.06.2020 die Eckpunkte für die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beschlossen.
Seit dem 10. Juli können Unternehmen und Organisationen aller Branchen einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Der Antrag auf Überbrückungshilfe kann jedoch nicht selbst durch die Unternehmen etc. gestellt werden, vielmehr ist in den Antragsprozess ein sog. „prüfender Dritter“ einbezogen, der die Unterlagen an die zuständigen Stellen übermittelt.
Neben Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sind seit dem 10.08.2020 nunmehr auch Rechtsanwälte berechtigt, im Rahmen des Antragstellungsverfahrens als „prüfende Dritte“ tätig zu werden. Die Anwaltschaft wurde zunächst ohne sachlichen Grund hiervon ausgeschlossen, obwohl sie dafür qualifiziert ist. Nachdem sowohl die BRAK als auch der DAV und die Regionalkammern dies gegenüber den politischen Entscheidungsträgern massiv kritisiert hatten, können sich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten "Überbrückungshilfe" beantragen wollen, bei der hierfür vorgesehenen digitalen Online-Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) registrieren.
Dazu stellt das BMWi zwei unterschiedliche Verfahren bereit: Das sog. PIN-Verfahren und ein Verfahren, bei dem die beA-Karte eingesetzt werden kann.
Der Dienstleister des BMWi hat ein
- Tutorial für die Registrierung und Anmeldung von antragserfassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt und auf der Website des BMWi finden Sie
- Informationen und ein Video „beA-Karte zur Anmeldung im Antragsportal einrichten"
Die Antragsfrist für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) wurde letztmalig bis zum 09.10.2020 verlängert. Eine rückwirkende Antragstellung nach diesem Zeitpunkt ist nicht möglich.
Die Überbrückungshilfe wurde bis Ende dieses Jahres verlängert. Demzufolge umfasst die zweite Phase der Überbrückungshilfe die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.
Für die zweite Phase der Überbrückungshilfe wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet:
Statt eines 60-prozentigen Umsatzrückgangs im April und Mai können künftig bereits solche Unternehmen Überbrückungshilfe beantragen, die entweder im Zeitraum April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 30 Prozent oder in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent erfahren haben.
Die KMU-Deckelbeträge von 9.000 Euro und 15.000 Euro werden ersatzlos gestrichen und die Fördersätze gestaffelt auf bis zu 90 Prozent erhöht. Die Untergrenze, ab der Unternehmen Förderung erhalten können, wird von 40 Prozent auf 30 Prozent Umsatzeinbruch abgesenkt und die Personalkostenpauschale wird von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht.
Weitere Einzelheiten zu den Änderungen für die zweite Phase der Überbrückungshilfe können sie dem Term Sheet des BMWi entnehmen.
Umfangreiche Informationen zum Ablauf und zu den Voraussetzungen der Überbrückungshilfe finden Sie auf der Website des BMWi.
Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Der Deutsche Bundestag hat am 17.09.2020 mit großer Mehrheit einen von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) angenommen.
Durch das COVInsAG wurde im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren.
Durch das nun beschlossene Gesetz wurde die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020 verlängert. Diese Verlängerung gilt jedoch nur für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein, da hier Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Deshalb erhalten diese Unternehmen bis Ende des Jahres zusätzlich Zeit, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Unternehmen hingegen, die nach dem Auslaufen der bisherigen Regelung Ende September 2020 akut zahlungsunfähig sind, werden wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, da es diesen Unternehmen nicht ausreichend gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, wurden diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen.
Ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen
In einer Fachinformation vom 31.07.2020 hat das Bayerische Landesamt für Steuern darauf hingewiesen, dass die Finanzhilfen des Bundes und der Länder in Form von Soforthilfen, Überbrückungshilfen etc. ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Dies gilt laut diesem Hinweis auch dann, wenn eine Finanzhilfe ausdrücklich auch zur Bestreitung von Ausgaben für den Lebensunterhalt bestimmt ist oder zulässigerweise dafür verwendet wird. Argumentiert wird damit, dass die Voraussetzungen für die Beanspruchung der jeweiligen Finanzhilfe für die gewährten Leistungen einen eindeutigen betrieblichen Veranlassungszusammenhang begründen.
Weitere Informationen finden Sie in der Fachinformation hier.
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