Start der BFB-Konjunkturumfrage im Herbst/Winter 2020

In diesen Tagen startete die turnusgemäß vom Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg durchgeführte Erhebung zu Geschäftslage und erwarteter Entwicklung bei den Freien Berufen für den Winter 2020, mit einem Sonderteil zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen.

Das IFB erwartet sich erneut wertvolle Ergebnisse, die eine Beurteilung der coronabedingten Einschnitte im zeitlichen Verlauf ermöglichen. Der Erhebung vorausgegangen sind bereits zwei Befragungen, sodass mit den nunmehr insgesamt drei Befragungen die Entwicklungen im Zeitraum bis Ende September engmaschig abgebildet werden können. Die nun startende Konjunkturumfrage legt den Fokus noch mehr auf die von den Freiberuflern ergriffenen Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung ihrer Unternehmen. Auch wird explizit erfragt, welche Unternehmensstrategien angepasst wurden und inwieweit sich so der Arbeitsalltag verändert hat.

Unter diesem Link gelangen Sie zur Konjunkturumfrage, die bis zum 01.11.2020 läuft.


EuRAG in englischer Fassung

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine aktualisierte englische Fassung des EuRAG (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland) auf ihrer Internetseite unter brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/ eingestellt. Der Regelungsgehalt des EuRAG umfasst die Aufnahme von niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Eingliederung europäischer Rechtsanwälte in die deutsche Anwaltschaft. Das EuRAG regelt zudem die Tätigkeit dienstleistender europäischer Rechtsanwälte in Deutschland. Die englische Fassung ist somit für viele Anwender des Gesetzes hilfreich.


Handlungsanweisung zur Lohnversteuerung von Kammerbeiträgen

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat seine Handlungshinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte überarbeitet. Neu aufgenommen wurden insbesondere Informationen für Syndikusanwältinnen und –anwälte. Die Handlungshinweise berücksichtigen die Gesetzeslage und Rechtsprechung zum Stand Juni 2020.

In dem Leitfaden geht es insbesondere um die Frage, inwieweit bei angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die vom Arbeitgeber übernommenen beruflichen Kosten lohnsteuerpflichtig sind.


Informationen zum Sozialrecht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in ihrer Praxis wenig Berührungspunkte mit dem Sozialrecht haben, den Einstieg in die Materie zu erleichtern, hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Übersichtsmaterialien erarbeitet. In den Informationen zu den insgesamt dreizehn Büchern des Sozialgesetzbuchs (wobei es ein SGB XIII nicht gibt und das SGB IV noch nicht in Kraft getreten ist), gibt der Ausschuss einen Überblick über die Regelungsgegenstände des jeweiligen Buches und stellt dabei auch ihre Relevanz für die anwaltliche Praxis heraus. Die Zusammenfassung soll den Einstieg in die Materie erleichtern, Berührungsängste abbauen und Rechtsanwälten einen kurzen Überblick geben.

Die Materialien finden Sie hier.


Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

Am 30.07.2020 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz ausgefertigt und am 13.08.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Verordnung trat rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Sie sieht in § 8 ZMediatAusbV-neu eine Regelung zur Hemmung von Fristen wie folgt vor:

„War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“

Hintergrund ist, dass die ZMediatAusbV zwar festlegt, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungen durchzuführen sind, damit Betroffene die Bezeichnung „Zertifizierte Mediatorin“ oder „Zertifizierter Mediator“ führen dürfen (vgl. §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 ZMediatAusbV). Eine Regelung für den Fall, dass Betroffene die Fristen aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses nicht einhalten können, fehlt. Die Aus- und Fortbildung ist für die Betroffenen mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll Betroffenen ein zeitlicher Aufschub für die Durchführung der geforderten Maßnahmen gewährt werden, indem das Erfordernis einer (kosten-und zeitintensiven) Wiederholung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses unterbunden wird.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung finden Sie hier.


Neue Rechtsberatungsbefugnisse für vietnamesische Rechtsanwälte in Deutschland

Die EU hat mit Vietnam ein Freihandelsabkommen geschlossen, welches am 01.08.2020 in Kraft getreten ist. Dieses ist für die Anwaltschaft u.a. deshalb von Bedeutung, weil darin die Rechtsberatungsbefugnis vietnamesischer Anwälte in Deutschland sowie deutscher Anwälte in Vietnam geregelt wird. Aufgrund des Abkommens haben vietnamesische Anwälte in Deutschland künftig die Befugnis, Rechtsdienstleistungen entsprechend der Regelung des § 206 BRAO zu erbringen. Mithin darf Rechtsberatung im vietnamesischen Recht sowie im internationalen Recht erfolgen. Das Abkommen kann unter folgendem Link abgerufen werden: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/

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