Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind „Verpflichtete“ nach dem "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz - GwG), soweit sie Tätigkeiten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausüben. In diesem Fall haben sie bestimmte Präventivpflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu treffen. Diese Verpflichtungen betreffen auch in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte, welche von der Kanzleipflicht befreit sind. Ebenfalls gilt diese Verpflichtung für nach dem EuRAG niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte, für nach § 206 BRAO aufgenommene niedergelassene WHO-Rechtsanwälte und –Syndikusrechtsanwälte sowie für verkammerte Rechtsbeistände.
Die Rechtsanwaltskammern üben gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen.
In Deutschland zugelassene Rechtsanwälte, die von der Kanzleipflicht befreit und z.B. im Ausland ansässig sind, unterliegen nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 S. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 10 den GwG-Pflichten in Deutschland, d.h. soweit sie in Ausübung ihres Berufs als Rechtsanwalt tätig sind. Tritt der Rechtsanwalt werbend im Verkehr unter seiner deutschen Berufsbezeichnung auf, ist dies offenkundig der Fall.
Auch, sofern eines seiner im Ausland bearbeiteten Mandate einen Deutschlandbezug aufweist – beispielsweise, weil sich eine involvierte Immobilie oder ein Konto in Deutschland befindet, der Mandant, Käufer, Verkäufer oder der wirtschaftlich Berechtigte deutscher Staatsangehöriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat oder eine deutsche Gesellschaft in die Transaktion involviert ist – unterfiele eine solche Tätigkeit der deutschen Geldwäscheaufsicht.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Regelfall die besondere Expertise des Rechtsanwalts bei Mandatsbezügen zu Deutschland ist, die im Einzelfall die Grundlage der Mandatierung bzw. der Zuweisung des Mandats bildet. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Mandanten, welche die Mandatsbeziehung zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausnutzen möchten, durch die Mandatierung eines deutschen Rechtsanwalts im Ausland die inländischen Geldwäschevorschriften umgehen können. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts der Geldwäscheaufsicht mehrerer Länder unterfallen kann – sowohl der des Herkunfts, als auch der des Aufenthaltsstaates – und diese Aufsicht parallel ausgeführt wird.
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