In der elektronischen Welt lassen sich viele Informationen häufig einfacher und schneller vermitteln und verwalten, als in der Papierwelt. So auch bei Informationen zu einzelnen Qualifikationen, über die man als Rechtsanwalt verfügt oder die man erworben hat. Diese können sich aus langjähriger Erfahrung, wie etwa bei Tätigkeitsschwerpunkten im Sinne von § 7 BORA und Fremdsprachen ergeben, bei denen ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich ist. Oder aber sie erfordern einen besonderen Nachweis, wie im Falle der Eintragung von einer bis zu drei Fachanwaltschaften gemäß § 43c BRAO in das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis.
Was Fachanwaltschaften anbelangt, so entscheidet gemäß § 43c Abs. 2 BRAO zunächst der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer, ob die Voraussetzungen zum Führen einer Fachanwaltschaft vorliegen und die Erlaubnis erteilt wird. Sodann hat die jeweilige Kammer gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 5 BRAO die in Betracht kommenden Fachanwaltsbezeichnungen in ihr Verzeichnis einzutragen. Die Eintragungen werden von den Kammern täglich elektronisch an die BRAK übermittelt, automatisiert ins BRAV eingetragen und können anschließend über das Internet eingesehen werden.
Anders verhält es sich bei Tätigkeitsschwerpunkten und Fremdsprachenkenntnissen. Nach § 31 Abs. 4 Satz 3 BRAO hat die BRAK Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen. Diese können Sie deshalb im BRAV selbst hinterlegen, ändern und ergänzen. Gemäß § 16 RAVPV werden die Daten nach § 17 RAVPV von der BRAK dem europäischen Anwaltssuchsystem „Find a lawyer“ bereit gestellt, welches über das Europäische Justizportal abrufbar ist.
Wie Sie Ihre Tätigkeitsschwerpunkte und Fremdsprachenkenntnisse eintragen und verwalten, wird im beA-Newsletter anhand von Bildern im Detail erklärt:
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