GwG: Aktuelles zur Erhebung/Prüfung

TEXT: Assesorin Laura Funke, Referentin der RAK München

Die Rechtsanwaltskammer München übt gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die geldwäscherechtliche Aufsicht über die nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus und hat die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen. Da Rechtsanwälte nicht per se „Verpflichtete“ nach dem GwG sind, sondern nur dann, sofern ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Inhalte hat, muss zunächst erhoben werden, wer „Verpflichteter“ nach dem GwG ist.

In diesem Zusammenhang führt die Kammer eine Befragung ihrer Mitglieder durch. Im Juli und August 2020 erfolgte die Erhebung der Verpflichteten für den Prüfzeitraum 2019. Dabei wurden durch Zufallsauswahl 10 % der Mitglieder mit Hilfe eines Erhebungsbogens danach befragt, ob sie im vorausgegangenen Kalenderjahr an Verpflichteten-Kataloggeschäften mitgewirkt haben. Die entsprechenden Mitglieder wurden postalisch informiert und aufgefordert, an der Erhebung teilzunehmen. An der Erhebung konnte mittels Online-Fragebogen teilgenommen werden, der eine rasche und unbürokratische Erledigung der Anfrage innerhalb weniger Minuten ermöglicht.

Aus den Mitgliedern, die im Rahmen der Erhebung angegeben haben, im Prüfzeitraum „Verpflichtete“ nach dem GwG gewesen zu sein, wurden im Anschluss risikobasiert und nach dem Zufallsprinzip Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausgewählt, bei denen eine Prüfung der Pflichten nach dem GwG erfolgt. Das Prüfungsverfahren wird durch eine förmliche Prüfungsanordnung eingeleitet. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Risikomanagement (Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, §§ 4, 5, 6 GwG), Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8  GwG), Meldepflichten und Pflichten in diesem Zusammenhang (§§ 43 ff. GwG), grundsätzlich für den Zeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres („Prüfungszeitraum“). Sie erfolgt zunächst im schriftlichen Verfahren im Wege der Beantwortung von Fragen in einem Prüfbogen. Zu einzelnen Themenkomplexen werden sodann im Rahmen von Stichproben und/oder risikobasiert ggf. weitergehende Auskünfte bzw. die Vorlage von Unterlagen erbeten sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen angeordnet. Durch dieses Prozedere wollen wir den Bearbeitungsaufwand für die Verpflichteten möglichst gering halten, indem wir nicht allen zu Prüfenden pauschaliert aufgeben, sämtliche relevante Fragestellungen detailliert zu beantworten und durch Unterlagen und Aufzeichnungen zu belegen. Nach Abschluss der Prüfung informieren wir gesondert über das Ergebnis der Prüfung.