Aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise

TEXT: Assesorin Laura Funke, Referentin der RAK München

Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Diese AAH werden in der Arbeitsgruppe "Geldwäscheaufsicht" bei der Bundesrechtsanwaltskammer erarbeitet und sodann vom jeweiligen Vorstand der regionalen Kammern genehmigt. Die AAH sollen dazu dienen, ein verbessertes Bewusstsein für die Gefahren und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erreichen und den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten konkrete Hinweise zur Anwendung des GwG zur Verfügung zu stellen. Die aktualisierte Form der AAH, die der Vorstand am 17.07.2020 genehmigt hat, ist auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer München verfügbar. Bei der Aktualisierung wurden insbesondere die seit dem 01.01.2020 geltenden GwG-Gesetzesänderungen (BGBl. I 2019, S. 2602) aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie der vierten Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843) berücksichtigt.

In den aktualisierten AAH finden sich daher folgende Neuerungen:

  • Erläuterung der neu einbezogenen GwG-Katalogtätigkeiten, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) – e) GwG
  • Anwendung der GwG-Sorgfaltspflichten durch Syndikusrechtsanwälte, § 10 Abs. 8a GwG
  • Pflicht zur Überprüfung der Eintragung in das Transparenzregister, § 11 Abs. 5 S. 2 GwG
  • Beachtung verstärkter Sorgfaltspflichten insb. bei Bezug zu Hochrisikoländern, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG
  • Verordnungsermächtigung zu Meldepflichten im Immobilienbereich, § 43 Abs. 6 GwG
  • Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung im Hinblick auf die Eintragung in das Transparenzregister, § 23a GwG
  • Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft, § 52 Abs. 6 GwG

Darüber hinaus wurden die AAH in einzelnen Punkten ergänzt, konkretisiert sowie erweitert.

Die Arbeitsgruppe arbeitet bereits an der 5. Auflage der AAH, um die Hinweise fortlaufend zu aktualisieren und dabei die Erfahrungen der Rechtsanwaltskammern einzuarbeiten.