Kindertagesbetreuung und Quarantäneregelung

Corona - Hinweis zur Kindertagesbetreuung

Am 07.09.2020 hat das BayStMAS in seinem 363. Newsletter allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung im Rahmen des Rückkehrs in den Regelbetrieb zur Verfügung gestellt. Bei einer Verschlechterung des Infektionsgeschehens soll im Sinne eines abgestuften Vorgehens ein eingeschränkter Betrieb bzw. eine eingeschränkte Notbetreuung im Rahmen eines drei-Stufen-Plans zur Anwendung kommen. 

In Stufe drei (erhöhtes Infektionsgeschehen) kann diesem Plan zufolge nur noch ein Teil der sonst betreuten Kinder zeitgleich bzw. gemeinsam betreut werden. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt entscheidet ggf., ob eingeschränkter Betrieb oder eine eingeschränkte Notbetreuung stattfindet und gibt bei Bedarf auch vor, welche Gruppen eine Notbetreuung erhalten. Die Ausgestaltung des eingeschränkten Betriebs obliegt den Trägern.

Sofern ein Anspruch auf Notbetreuung erneut denjenigen Eltern zusteht, die in sog. systemrelevanten Berufen tätig sind, sind hiervon nach Stand 27.04.2020 auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte umfasst. Die Rechtsanwaltskammer München kann Ihnen in diesem Fall, sofern erforderlich, zur Vorlage bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung eine Bestätigung darüber ausstellen, dass Sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.

Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass der Rechtsanwaltskammer München gegenwärtig keine verbindliche Stellungnahme dazu möglich ist, ob die im Frühjahr dieses Jahres getroffenen Regelungen zur Notbetreuung und Systemrelevanz auch zukünftig beibehalten werden.

Hinweis zur Quarantäneverordnung

In den vergangenen Tagen erreichen die Rechtsanwaltskammer München vermehrt Anfragen, inwiefern Rechtsanwälte von der Pflicht zur Quarantäne gemäß der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15.06.2020 ausgenommen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 lit c) EQV sind von der Quarantänepflicht ausgenommen diejenigen Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens zwingend notwendig ist.

Die Rechtsanwaltskammer München kann zu der Frage, ob Rechtsanwälte allgemein oder jedenfalls im Einzelfall unter dieser Ausnahme zu subsumieren sind, keine Aussage treffen, da uns keine Befugnis zur Auslegung der EQV zusteht. Wir haben uns mit dieser Anfrage an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewandt und diese um eine entsprechende Stellungnahme gebeten. Sobald wir eine Antwort erhalten, werden wir diese auf unserer Internetseite veröffentlichen.

Gegenwärtig können wir Sie bezüglich dieser Fragestellung lediglich an das BaStMGP oder an die gem. § 2 Abs. 1 S. 2 EQV zuständige Kreisverwaltungsbehörde verweisen.

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