Förderprogramm Ausbildungsplätze sichern in Corona-Zeiten

TEXT: RA Florian Wolferstätter, Referent RAK München

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 24.06.2020 ein Eckpunktepapier für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verabschiedet. Das Eckpunktepapier finden Sie hier.

Damit hat die Bundesregierung ein 500 Mio. Euro schweres Hilfsprogramm für kleine und mittelgroße Ausbildungsbetriebe auf den Weg gebracht, um durch die Corona-Pandemie bedrohte Ausbildungsplätze zu sichern. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen durchführen. Das Programm gilt auch für die Freien Berufe, somit auch für ausbildende Anwaltskanzleien, sofern die für die einzelnen Maßnahmen vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

Basierend hierauf wurden nunmehr die Förderrichtlinien in den zuständigen Institutionen erarbeitet und diese sind mit Wirkung zum 01.08.2020 in Kraft getreten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hingewiesen.

Das Bundesprogramm umfasst folgende Punkte:

  • Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus in Höhe von EUR 2.000,00 einmalig für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
  • Ausbildungsprämie bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus in Höhe von EUR 3.000,00 einmalig für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
  • Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung in Höhe von 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 % zu verzeichnen ist.
  • Übernahmeprämie in Höhe von EUR 3.000,00 einmalig je Auszubildendem aus einem Corona-bedingt insolventen Betrieb für die Dauer der restlichen Ausbildung.

Antragsberechtigt zu Ziffer 1 und 2 sind Betriebe, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein Betrieb in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Antragsberechtigt zu Ziffer 3 sind Betriebe, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % im gesamten Betrieb zu verzeichnen haben.

In die Förderung einbezogen werden Ausbildungen, die zwischen dem 01.08.2020 und dem 15.02.2021 beginnen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.

In der Förderrichtlinie wurde ferner klargestellt, dass kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht, sondern der Zuwendungsgeber über die Anträge nach der Reihenfolge der Antragseingänge bis zur Erschöpfung der Mittel entscheiden wird.

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie zudem auf der Internetseite des BMBF unter: https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-11839.html

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hingewiesen.

Den Antrag können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Weitere Informationen zum Förderprogramm der Agentur für Arbeit finden Sie hier: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.