Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die DAC-6-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020. Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein.
Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat hierzu Handlungshinweise erarbeitet, die regelmäßig aktualisiert werden.
Umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Rechtsanwälte sind, sofern sie selbstständig tätig sind, Unternehmer i.S.d. UStG. Ihre Leistungen sind grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösen dort deutsche Umsatzsteuer aus. Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit grenzüberschreitender anwaltlicher Dienstleistungen nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltungen kann die Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat aktualisierte Handlungshinweise mit Fallbeispielen und den jeweiligen umsatzsteuerrechtlichen Folgen veröffentlicht.