Die Rechtsanwaltskammer erreichen auch weiterhin zahlreiche Anfragen, wie in Zeiten von Corona die kalenderjährliche Fortbildungsverpflichtung nach §§ 4 Abs. 2, 15 FAO erfüllt werden kann oder ob die Verpflichtung zur Fortbildung in diesem Jahr reduziert oder sogar ganz ausgesetzt werden könnte.
Die zuständigen Gremien haben sich mit diesen Fragen bereits intensiv auseinandergesetzt, da uns bewusst ist, dass die Fachanwaltsfortbildung in dieser außergewöhnlichen Zeit für viele Kollegen eine zusätzliche Last ist und der Besuch von Präsenzseminaren dieses Jahr ein schwieriges Unterfangen darstellt. Das Ausmaß der Corona-Pandemie verändert sich stetig und es ist derzeit noch nicht absehbar, wie lange noch Präsenzveranstaltungen möglich sein werden.
Die Frage, ob eine Reduzierung des Umfangs der Fortbildungsverpflichtung in der FAO für dieses Jahr geregelt werden soll, wird bereits auf Bundesebene und von dem zuständigen Ausschuss in der Satzungsversammlung diskutiert. Zum jetzigen Zeitpunkt kann aber noch nicht abgesehen werden, wie und ob der Satzungsgeber handeln wird.
Wir möchten Sie daher ausdrücklich auch auf die Möglichkeit des Selbststudiums mit anschließender Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO (maximal 5 Stunden pro Jahr) und die Teilnahme an Online-Seminaren nach § 15 Abs. 2 FAO (keine zeitliche Beschränkung, daher bis zu 15 Stunden online möglich) zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung hinweisen. Die Fortbildungsverpflichtung ist nicht zwingend auf den Besuch von Präsenzveranstaltungen beschränkt.
Eine ausführliche Übersicht über alle Fortbildungsmöglichkeiten finden Sie hier.
Nach unserem Kenntnisstand bieten mittlerweile fast alle Veranstalter – darunter auch die RAK München –
Online-Fortbildung an. Die Veranstaltungen finden Sie in unserem Seminarportal unter www.rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/seminare.html. Aktuelle Informationen zu der Fortbildungsverpflichtung und dem Seminarbetrieb wie auch zu den anwaltsspezifischen Folgen der Corona-Pandemie finden Sie jederzeit auf unserer Website www.rak-m.de.
Unabhängig von diesen Informationen kann aber jeder Fachanwalt darauf vertrauen, dass in Einzelfällen über Anträge, fehlende Fortbildungsstunden im Jahr 2021 nachzuholen oder alternative Fortbildungsmöglichkeiten anzuerkennen, in diesem Jahr großzügig bzw. mit Augenmaß entschieden werden wird. Dies gilt umso mehr für Fachgebiete, in denen das Fortbildungsangebot erfahrungsgemäß nicht so breit gefächert ist und die Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildungsverpflichtung in diesem Jahr noch zusätzlich erschwert ist.
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