Editorial

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Schwerpunkt dieses Heftes ist die „Internationale Anwaltschaft“ und zeigt die Möglichkeiten für deutsche Anwälte im Ausland und für ausländische Anwälte in Deutschland tätig zu werden auf. Hierzu wird Herr Vizepräsident Andreas von Máriássy, Mitglied der deutschen CCBE-Delegation, weiter unten einführen.

Frau Kollegin Dr. Heike Lörcher, die in Brüssel das Büro der BRAK leitet, gibt in ihrem Aufsatz zum Schwerpunktthema Einblick in die Tätigkeitsbereiche europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, von Anwälten aus Drittländern und zeigt die Möglichkeiten deutscher Anwälte im EU-Ausland auf.

 

Ich darf Sie jedoch auch noch auf ein weiteres wichtiges Thema aufmerksam machen: Die Kammerversammlung 2020 wird in diesem Jahr erstmals in schriftlicher Abstimmung durchgeführt. Die für den April 2020 geplante Kammerversammlung mussten wir aufgrund der Corona-Pandemie absagen.

"Kammerversammlung per schriftlicher Abstimmung"

Die Situation ist nach wie vor problematisch und sie verschlechtert sich durch die stetig steigenden Infektionszahlen. Die Politik, aber auch die örtlichen Gesetzgeber, raten dringend, von größeren Veranstaltungen und Ansammlungen abzusehen. Der Sicherheitsabstand muss auch heute überall gewährleistet bleiben, die Hygienevorschriften gilt es einzuhalten und der Maskenpflicht nachzukommen.

Die Auflagen bei Veranstaltungen und zum Teil auf öffentlichen Plätzen sind beachtlich. Eine etwaige Ansteckungsgefahr könnten wir auch in einem etwaigen Gedränge einer Kammerversammlung nicht verhindern.

Deshalb kann eine Kammerversammlung, die gemäß BRAO ausschließlich als Präsenz-Veranstaltung vorgesehen ist, nicht durchgeführt werden, ohne eine Vielzahl von Kolleginnen und Kollegen, die Bedenken (gegebenenfalls schon im Hinblick auf eine lange Anfahrt) wegen einer etwaigen Ansteckungsgefahr haben, von der Teilnahme auszuschließen.

Das Präsidium, der Vorstand und ich sind deshalb zu der Überzeugung gelangt, von dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern … vom 10. Juli 2020 (BGBl I 2020, S. 1643 ff) Gebrauch zu machen. Nach dessen Art. 2, § 2 Abs. 3 kann die Kammerversammlung auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen. Dabei kann die Stimmabgabe auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. Wir möchten deshalb im Beschlusswege die haushaltsrechtlichen Grundlagen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 sicherstellen, zum anderen auch Anliegen der Kolleginnen und Kollegen, aber auch notwendige Änderungen, z.B. der Wahlordnung, behandeln. Wir wissen, dass dies nur eine „halbe“ Lösung ist, ist doch gerade die Diskussion und das Meinungsbild in der Präsenz-Kammerversammlung entscheidend. Wir halten es jedoch für wichtig, dass die Funktionsfähigkeit der Kammer aufrechterhalten bleibt und gleichzeitig über die Anliegen der Kolleginnen und Kollegen abgestimmt werden kann.

Rechtzeitig zur Abstimmung erhalten Sie selbstverständlich alle Anträge mit schriftlichen Erläuterungen und den erforderlichen Informationsunterlagen. 

Wir hoffen, dass wir nur einmalig von dieser Möglichkeit Gebrauch machen müssen. Das Covid-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 tritt mit Ablauf des 31.12.2021 wieder außer Kraft.

"Wir halten es für wichtig, dass die Funktionsfähigkeit der Kammer aufrechterhalten bleibt..."

Ich rufe auf, sich an den Abstimmungen zu beteiligen, um auch in diesen Zeiten die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung dar- und sicherzustellen.

Haben Sie hierfür besten Dank.

 

Ihr Michael Then 

Präsident der Rechtsanwaltskammer München